Bezirksregierung
Arnsberg
Das Bild zeigt ein Buch, einen Holzhammer, eine Waage und ein großes Paragraphenzeichen.

Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 15.01.1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.09.2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1044, 1051), regelt als arbeitsrechtliche Grundordnung die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen im Betrieb und dient insgesamt dem Schutz und der Teilhabe des Arbeitnehmenden.

Die Interessen der Arbeitnehmenden werden grundsätzlich vom Betriebsrat wahrgenommen. Das BetrVG normiert insoweit bestimmte Aufklärungs- oder Auskunftspflichten der Arbeitgebenden gegenüber dem Betriebsrat.

Soweit der Arbeitgebende diese Aufklärungs- oder Auskunftspflichten gegenüber dem Betriebsrat verletzt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG). Die Ordnungswidrigkeit kann nach dem BetrVG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Das BetrVG dient insoweit auch dazu, den Arbeitgebenden zu zwingen, die betriebliche Mitbestimmung und damit die Rechte der Belegschaft zu beachten.

§ 121 BetrVG lautet:

(1)   „Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Absatz 1, 2 Satz 1, § 92 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Absatz 1, § 106 Absatz 2, § 108 Absatz 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.“

(2)   „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.“

Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 121 BetrVG für die Verfolgung und Ahndung solcher Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung Arnsberg (gemäß §§ 35, 36 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) - vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.11.2020 (BGBl. I. S. 2600) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG vom 12.07.1972 (GV. NRW. S. 238) in der Fassung vom 16.12.2014 (GV. NRW. S. 896/SGV. NRW. 45). Sie ist zuständig für alle in ihrem Regierungsbezirk ansässigen Betriebe.

Die Betriebsräte melden einen möglichen Verstoß gegen das BetrVG der Bezirksregierung. Diese prüft den Vorfall und entscheidet ggf. über ein mögliches Bußgeld.