Bezirksregierung
Arnsberg

Rolle von ukrainischen Lehrkräften im Rahmen der Bildungsangebote für schulische Projekte in der Zuwanderungsgesellschaft

Es ist das erklärte Ziel der Landesregierung, den aus der Ukraine geflüchteten Kindern und Jugendlichen möglichst schnell und flexibel eine gelingende Integration sowie eine erfolgreiche Fortsetzung ihrer Bildungsbiographie zu ermöglichen. Hierbei können auch ukrainische Lehrkräfte mitwirken, die eine Tätigkeit an Schulen in Nordrhein-Westfalen aufnehmen.

Die Einstellung ukrainischer Lehrkräfte ist möglich im Rahmen bestehender Regelungen bzw. Erlasse als Lehrkraft (§ 57 SchulG) oder als sonstiges (sozial)pädagogisches Personal (§ 58 SchulG) mit den entsprechenden Aufgaben.

Der Einsatz ukrainischer Lehrkräfte soll insbesondere dazu beitragen, die nach Nordrhein-Westfalen geflüchteten Kinder und Jugendliche beim Ankommen und der Integration in ihrer neuen Schule individuell zu begleiten. Dieser bezieht sich im Besonderen auf Kinder und Jugendliche, die erstmals eine deutsche Schule besuchen oder noch nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht und den weiteren pädagogischen Angeboten der Schulen (z.B. im Rahmen des (Offenen) Ganztags) zu folgen.

Die Aufgabenwahrnehmung orientiert sich daher am Bedarf der Kinder und Jugendlichen und kann, abhängig von der Tätigkeit als Lehrkraft oder als (sozial)pädagogisches Personal, bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen eine Unterrichtstätigkeit und alternativ oder ergänzend diese Einsatzbereiche umfassen:

  • Mitwirkung beim Erwerb der deutschen Sprache unter Einbezug der Herkunftssprachen
  • unterrichtsbegleitende Tätigkeiten als Teil des Kollegiums einer Schule
  • Arbeitsgruppenangebote zur Integration in das Alltagsleben sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schule
  • Beaufsichtigung und Hilfestellung – auch an außerschulischen Lernorten, z.B. bei Ausflügen, während (berufsorientierender) Praktika, bei alltagsunterstützenden Tätigkeiten etc.
  • Unterstützung bei der Wahrnehmung der schulischen Mitwirkungsmöglichkeiten (für Eltern sowie für Schülerinnen und Schüler)
  • Einbringen der Sichtweisen der neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen in die Schulgremien

Die Tätigkeit setzt in der Regel deutsche Sprachkenntnisse voraus und wird in Absprache mit der beteiligten Schulleitung konkretisiert. Alternativ können auch nachgewiesene englische Sprachkenntnisse die Voraussetzungen erfüllen.