Bezirksregierung
Arnsberg
Eine bewaldete Hügellandschaft mit vielen Windrädern.

Regional-Initiative Wind

Im Jahr 2020 erreichte die Windenergie erstmals einen Anteil von 25,2 Prozent an der Stromerzeugung und wurde somit zum führenden Energieträger, der maßgeblich zur Erreichung unserer Klimaschutzziele beiträgt. Um den anhaltenden Bedarf an Windenergieausbau gerecht zu werden, strebt die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen an, den Ausbau von Windenergieanlagen weiter zu beschleunigen. Das Ziel ist es, bis 2027 mindestens 1.000 neue Windanlagen zu errichten. Zur Erreichung dieses Ziels setzt die Landesregierung auf eine enge Zusammenarbeit zwischen Bezirksregierungen, den Kommunen und dem Land. 

Die kommunalen Spitzenverbände und die fünf Bezirksregierungen haben dazu Ende Februar 2023 in Düsseldorf mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr eine Absichtserklärung („Letter of Intent“) zur „Regional-Initiative Wind“ unterzeichnet, um den führenden Energieträger Wind weiter auszubauen und die Klimaziele der Landesregierung zu verwirklichen. Im März 2023 folgte die Erklärung der Regional-Initiative Wind im Regierungsbezirk Arnsberg mit den Kreisen und kreisfreien Städten.

Zu den Aufgaben der Bezirksregierung Arnsberg als Mitglied der Regional-Initiative Wind gehört die Rolle als Ansprechpartner und Bindeglied zwischen dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und den Kommunen. Sie steht den Kommunen bei juristischen und fachlichen Fragestellungen im Bereich der Windenergie beratend zur Seite und befindet sich im regen Austausch mit den verschiedenen Mitgliedern der Regional-Initiativen. Mithilfe dieser Beratung und Unterstützung sowie einem aktiven Verfahrensmanagement soll die Fachkompetenz für Windenergieanlagen weiter ausgebaut und so das Genehmigungsverfahren unmittelbar beschleunigt und optimiert werden.

Befreiung von der Untersagung nach Paragraf 36a LPlG NRW

Für die Energiewende und das Erreichen der Klimaziele ist der Ausbau der Windenergie unabdingbar. Um bei diesem Ausbau kollidierende Interessen berücksichtigen und abwägen zu können und Windenergieanlagen an besonders geeigneten Standorten zu konzentrieren, wurde mit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land eine Regelung geschaffen, die einen planerisch gesteuerten Windkraftausbau vorsieht. In Nordrhein-Westfalen wird diese geplante Steuerung im Rahmen der Regionalplanung sichergestellt.

Zwischenzeitlich wurde diese Planung in der Planungsregion Arnsberg abgeschlossen und die Neuaufstellung des Regionalplanes Arnsberg – Räumlicher Teilpan Märkischer Kreis, Kreis Olpe und Kreis Siegen- Wittgenstein – sowie die 19. Änderung des Regionalplanes Arnsberg – Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis – am 26.03.2025 bekannt gemacht. Ebenso wurde in dieser Planungsregion mit Bekanntmachung vom selben Datum das Erreichen des regionalen Teilflächenzieles für die Planungsregion Arnsberg festgestellt.

In der Planungsregion des RVR ist diese Planung noch nicht abgeschlossen. Mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis, dem Kreis Unna sowie den kreisfreien Städten Dortmund, Bochum, Hagen, Hamm und Herne sind damit auch Regionen im Regierungsbezirk Arnsberg betroffen. Um zu gewährleisten, dass diese Planung nicht obsolet wird, ist es umso wichtiger, dass bis zum Inkrafttreten der Regionalpläne einem ungesteuerten Zubau entgegengewirkt wird. Nur so kann gewährleistet werden, dass die vorgesehenen Windenergiegebiete nicht durch einen ungesteuerten Zubau von Windenergieanlagen außerhalb der vorgesehenen Windenergiegebiete im Übergangszeit die intendierte Konzentrationswirkung verlieren.

Um die Fortsetzung der Planaufstellung zu gewährleisten und deren spätere Umsetzung zu ermöglichen, hat der Landtag das Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) zum 15. Februar 2025 geändert. Der dort eingeführte § 36a LPlG NRW sieht im Regelfall eine befristete Untersagung der Entscheidung über die Genehmigungen von Windenergieanlagen außerhalb der geplanten Vorrangflächen für maximal sechs Monate vor. Gesetzlich geregelt sind zwei Ausnahmefälle, in denen auch im Übergangszeitraum weiterhin entschieden werden muss und § 36a Abs. 1 LPlG keine Anwendung findet. Gemäß Abs. 4 wird daneben die Möglichkeit eingeräumt, dass auf Antrag des Vorhabenträgers von der Untersagung der Entscheidung im Einzelfall befreit werden kann, wenn ausnahmsweise eine Störung der Planung ausgeschlossen ist. Zuständig für diese Entscheidung ist die jeweilige Bezirksregierung. Im Antrag sind die Gründe für eine solche Ausnahme darzulegen und die Unterlagen beizufügen, die für die Prüfung der Voraussetzungen einer Befreiung erforderlich sind.