Förderung der Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen
Aktueller Hinweis
Für Maßnahmen nach dem Förderprogramm „Regionale Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen“ können ab sofort Zuwendungsanträge für das Jahr 2026 gestellt werden. Näheres entnehmen Sie bitte den u. a. Informationen sowie dem Förderaufruf Regionale Beratung des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW, welcher Ihnen unter „Allgemeines“ zum Download zur Verfügung steht.
Informationen zur Sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.
Förderung der Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen
Personen, die sich als Geflüchtete in einem fremden Land aufhalten, befinden sich in einer sozialen Ausnahmesituation. Oft kennen sie die rechtlichen Rahmenbedingungen ihres Aufenthalts und die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen im fremden Land nicht oder nur unzureichend, so dass sie Hilfestellung benötigen, um den Alltag zu bewältigen und einzuschätzen, was für sie sinnvolle nächste Schritte sind. Hinzu kommen nicht selten gesundheitliche, insbesondere psychische Probleme.
Dem Land Nordrhein-Westfalen ist es ein wichtiges Anliegen, Unterstützung zu leisten, um den Betroffenen zu helfen und gesellschaftlichen Konflikten vorzubeugen. Deshalb fördert es die Regionale Beratung in den nordrhein-westfälischen Kommunen.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Einen Antrag auf Förderung können Körperschaften des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung verfolgen und deren Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung festgestellt worden ist sowie Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus stellen.
Was wird gefördert?
Das Förderprogramm dient der Regionalen Beratung von Geflüchteten in den Kommunen in Nordrhein-Westfalen.
Weiterhin werden Überregionale Fachbegleitungen gefördert. Diese setzen Maßnahmen zur Fortbildung und Stärkung des fachlichen Austausches zwischen den geförderten Regionalen Beratungsstellen um.
Weitere Informationen zur jeweiligen Förderkonstruktion gibt das Kurzkonzept zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen, welches im Downloadbereich zur Verfügung steht.
Für die Regionale Beratung und die Überregionalen Fachbegleitungen steht jeweils ein Stellentableau im Downloadbereich zur Verfügung, in welchem die Stellen und Standorte enthalten sind, die grundsätzlich vom Land NRW gefördert werden können.
Wie viel Förderung gibt es?
Zuwendungsfähig sind tatsächlich anfallende Personalausgaben für den Einsatz von Fachkräften, die eindeutig den Maßnahmen nach der oben angegebenen Richtlinie zuzurechnen sind. Sie werden bemessen mit einem Betrag in Höhe von bis zu 54.200 Euro je Vollzeitäquivalent und Jahr. Der Förderhöchstsatz bezieht sich dabei auf eine Vollzeitstelle, die 39 Stunden und 50 Minuten tariflicher Wochenarbeitszeit gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entspricht.
Je Vollzeitstelle können bis zu 8.000 Euro pro Jahr für Arbeitsräume sowie für die Ausstattung und den Betrieb von Büroarbeitsplätzen beantragt werden.
Ausschließlich für die Regionalen Beratungsstellen von Geflüchteten können zur Überwindung möglicher Sprachbarrieren Zuwendungen für Honorarausgaben, insbesondere für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und Dolmetschertätigkeiten, beantragt werden. Der Förderhöchstsatz beträgt 2.000 Euro pro Jahr und Vollzeitstelle.
Es handelt sich jeweils um eine Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Der Zuwendungsantrag muss sich auf einen Förderbereich und Standort, welcher im Stellentableau enthalten ist, beziehen. Sollten Antragstellende für die Regionale Beratung mehrere Beratungsstandorte innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt planen, so sollte, wenn möglich, pro Kreis oder kreisfreier Stadt nur ein Antrag für alle Beratungsstandorte gestellt werden.
Der Zuwendungsantrag muss alle erforderlichen Anlagen enthalten, welche auch auf dem Antragsvordruck im Einzelnen angegeben sind.
Die zu beachtenden Bedingungen ergeben sich im Einzelnen aus der oben angegebenen Richtlinie, welche im Downloadbereich zur Verfügung steht.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Anträge sind ausschließlich digital unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars über das webbasierte Fachverfahren förderung.nrw zu stellen.
Sie finden im Downloadbereich unter der Kategorie „Allgemeines“ ein Video mit weiteren Erklärungen. Des Weiteren steht Ihnen eine Klickstrecke als Anleitung zum Ausfüllen des online-Antrags im Downloadbereich zur Verfügung.
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg. Bei konkurrierenden Anträgen wird die Auswahl anhand einer Gesamtschau objektiver Kriterien getroffen (wie zum Beispiel Vollständigkeit der Anträge, Qualifikation des Personals etc.).
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Anträge sollen bis zum 09. Januar 2026 gestellt werden. Über diese Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde. Es handelt sich um eine Ordnungsfrist. Anträge, die nach der Antragsfrist der Richtlinie eingehen, werden nachrangig geprüft und können nur dann bewilligt werden, wenn noch ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Eine nachrangige Antragstellung ist jedoch maximal bis zum 15. November 2026 möglich.
Eine postalische Antragstellung ist nicht vorgesehen.
Alle Maßnahmen nach dem Förderprogramm Regionale Beratung von Geflüchteten können bis zum 31.12.2026 bewilligt werden.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Anträge sind ausschließlich digital unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars über das webbasierte Fachverfahren förderung.nrw zu stellen. Der genaue Link lautet:
https://www.xn--frderung-n4a.nrw/onlineantrag/programm/163.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen in der ab dem 01.01.2026 geltenden Fassung, die §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung NRW einschließlich der Verwaltungsvorschriften und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Die allgemeinen Datenschutzhinweise der Bezirksregierung Arnsberg können unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: https://www.bra.nrw.de/-310.