Bezirksregierung
Arnsberg
Zwei Stempelabdrücke von Beglaubigungen und Apostillen.

Beglaubigungen und Apostillen für Legalisationszwecke

Hinweis:

Apostillen und Beglaubigungen können ausschließlich über den Postweg beantragt werden.

Eine bevorzugte Erledigung ist auch in begründeten Ausnahmefällen derzeit leider nicht möglich. 

Im Interesse einer zügigen Bearbeitung bitte wir höflich von telefonischen Anfragen abzusehen.

Telefonische Beratung in der Zeit von Montag bis Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr.

Die aktuelle Bearbeitungszeit beträgt 10 Arbeitstage.

Die Bezirksregierung Arnsberg beglaubigt alle im Regierungsbezirk Arnsberg ausgestellten öffentlichen Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind. 

Beglaubigung für Legalisationszwecke

Deutsche öffentliche Urkunden werden in vielen Fällen im Ausland nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit in einem formellen internationalen Verfahren festgestellt worden ist. Die Verfahrensschritte beinhalten die jeweilige Bestätigung

  • der Echtheit der Unterschrift,
  • der Eigenschaft, in welcher der*die Unterzeichner*in gehandelt hat, und
  • der Echtheit des Siegels oder Stempels,

mit denen die Urkunden versehen sind.

Die Beglaubigung ist ein Verfahren der amtlichen Bestätigung, das von einer bestimmten deutschen Behörde auf der inländischen öffentlichen Urkunde vorgenommen wird. Danach erfolgt die Legalisation der beglaubigten öffentlichen Urkunde. Diese erfolgt durch eine*n Beamt*in der Botschaft oder des Konsulats des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird. Einige Auslandsvertretungen verlangen vor der Legalisation eine Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in  Brandenburg an der Havel.

Apostille

Ein weiteres Verfahren zur Echtheitsbescheinigung ist die „Haager Apostille“. Eine Apostille wird für die Staaten benötigt, die dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind (Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961). In diesem Fall erteilt eine dazu bestimmte deutsche Behörde die Apostille auf der Urkunde. Eine Beteiligung des*der Konsularbeamt*in ist nicht mehr erforderlich.