Bezirksregierung
Arnsberg
10.12.2020

Allgemeinverfügung für Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (Errichtung von Impfzentren)

Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zur Errichtung von Impfzentren im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland.

Die Bezirksregierung Arnsberg erlässt auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) eine Allgemeinverfügung zur Errichtung von Impfzentren bis zum 31. März 2021.