05.10.2019
Ordnungsbehördliche Verordnung über die vorläufige Anordnung von Verboten und Genehmigungspflichten im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hasper – Talsperre der Mark E
Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist beabsichtigt, zum Schutze der Gewässer im Einzugsgebiet der Hasper Talsperre ein Wasserschutzgebiet festzusetzen. Begünstigte im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG ist das Versorgungsunternehmen Mark-E AG.
Die vorläufige Anordnung von Verboten und Genehmigungspflichten dient der Sicherung des mit der beabsichtigten Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Zwecks.