Bezirksregierung
Arnsberg
05.07.2025

Planfeststellungsantrag zur Gewinnung von Quarzsand durch Vertiefung des Nordbeckens der Talsperre Haltern der GELSENWASSER AG

Die GELSENWASSER AG (Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen) hat am 17.06.2025 einen Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a und 57a Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) mit UVP-Bericht nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Zulassung eingereicht. Betroffen von dem Vorhaben ist die Stadt Haltern am See.

Der eingereichte Rahmenbetriebsplan sieht die Vertiefung des Nordbeckens der Talsperre Haltern zur Gewinnung von Quarzsand vor.

Zweck des Vorhabens ist die weitere Ausnutzung der hochwertigen Lagerstätte ohne zusätzliche Flächeninanspruchnahme. Die Gewinnung soll ausschließlich unter der bestehenden Wasseroberfläche erfolgen und würde zu einer Vertiefung der Gewässersohle von 24,40 m NHN auf 16,40 NHN führen. Die Wassertiefe des Stausees würde sich dadurch um 8 m (von 15 m auf 23 m) erhöhen. Der Abbaubereich hat einen Uferabstand von rd. 60 m.

Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP – besteht u.a. dann, wenn die Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur vorübergehenden […] wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers gegeben ist. Dies ist hier der Fall. Zur Zulassung der Vertiefung des Nordbeckens der Talsperre Haltern bedarf es deswegen eines Rahmenbetriebsplanverfahrens gemäß § 52 Abs. 2a BBergG in Form eines Planfeststellungsverfahrens mit UVP sowie Öffentlichkeitsbeteiligung.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) steht in der Zeit vom 8. Juli 2025 bis einschließlich 7. August 2025 unter der Rubrik „Downloads“ auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.

Als zusätzliches Informationsangebot besteht die Möglichkeit den Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadt Haltern am See (Rochfordstraße 1, Verwaltungsgebäude Muttergottesstiege, 45721 Haltern am See) physisch einzusehen.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Abs. 2 UVPG), das ist bis einschließlich zum 8. September 2025 bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstr. 25, 44135 Dortmund, oder bei der Auslegungsstelle Einwendungen vorbringen.

Auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Haltern am See (Ausgabe Nr. 13 vom 26.06.2025) sowie im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg (Ausgabe Nr. 27 vom 05.07.2025) wird verwiesen.