Förderung einer Qualifizierung als Kinderpfleger/in
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Qualifizierung in Kindertageseinrichtungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger im Zeitraum von August 2025 bis Juli 2027 und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die Durchführung von Ausbildungen zum staatlich geprüften Kinderpfleger beziehungsweise zur staatlich geprüften Kinderpflegerin in dem Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Dezember 2026.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Antragsberechtigt sind Träger von Kindertageseinrichtungen, die gemäß § 38 des Kinderbildungs-gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Personalausgaben, die durch die Begründung und Durchführung von Ausbildungsverhältnissen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger entstehen.
Wie viel Förderung gibt es?
Für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis 31. Dezember 2026 beträgt der Festbetrag pro in praxisintegrierter Ausbildung befindlicher Person 11.900 Euro.
Im Falle von kürzeren Anstellungszeiträumen reduziert sich der Festbetrag um 700 Euro pro Monat.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Folgende Zuwendungsvoraussetzungen sind zu erfüllen:
- Vorlage einer Schulbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung über den Schulbesuch in der Berufsfachschule Kinderpflege der im Ausbildungsvertrag genannten Person sowie
- Vorlage eines abgeschlossenen Ausbildungsvertrages zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger mit einer Laufzeit vom 1. August 2025 bis zum Abschluss der Ausbildung zwischen der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger und auszubildender Person.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt ausschließlich digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des digitalen Antrags bis zum 31. Juli 2025 bei der Bewilligungsbehörde auf elektronischem Wege zu stellen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die vollständig und fristgerecht eingegangen sind. Gehen in der genannten Frist Anträge von mehr als 900 Ausbildungsplätzen ein, ist die zeitliche Reihenfolge des Eingangs entscheidend für die Auswahl.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 12. Juni 2025 in Kraft. Die Antragstellung muss bis zum 31. Juli 2025 erfolgen.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“
Mit der Antragstellung besteht die Möglichkeit, eine Ausnahme vom Verbot des förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der oben genannten Richtlinie in Verbindung mit der LHO.