Bezirksregierung
Arnsberg
Ein*e Schüler*in und eine Lehrkraft sitzen an einem Schreibtisch, auf dem sich Papier und Büroartikel befinden. Gleichzeitig deuten beide Personen auf ein beschriftetes Blatt Papier.

Individuelle Betreuungsangebote für Schüler*innen mit Unterstützungsbedarf

Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat zum Ausgleich der individuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Schüler*innen mit dem Programm „Extra-Zeit zum Lernen“ für außerschulische Bildungs- und Betreuungsangebote Mittel in Höhe von insgesamt 36 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Mit außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Schüler*innen an berufsbildenden Schulen, an allgemeinbildenden Schulen und für Schüler*innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und intensivpädagogischem Förderbedarf gemäß § 15 AO-SF wird eine Vielzahl von Angeboten zur Unterstützung der Schüler*innen in der Pandemie und darüber hinaus ermöglicht. Ab dem 1. März 2021 bis zum 6. August 2023 werden dort, wo Bedarf besteht, Maßnahmen nach dem Unterricht, an Wochenenden und in den Ferien angeboten.

Aktueller Hinweis

Sehr geehrte Antragstellerin und Antragsteller,
 
für das Förderprogramm „Extra-Zeit zum Lernen“ ist die Antragsfrist abgelaufen. Eine Fortsetzung dieses Programms ist nicht vorgesehen. Die bewilligten, bisher noch nicht abgerufenen Zuwendungen sind laut Förderrichtlinie bis zum 6. August 2023 zu verausgaben und abzurufen. Bis Anfang Oktober 2023 können Verwendungsnachweise für die noch laufenden Vorgänge online ausgefüllt und freigegeben werden.
 
Beachten Sie bitte folgendes:
Für Anträge, die bereits in Papierform eingereicht worden sind, findet - im Falle einer Bewilligung - der weitere Prozess (Einreichung des Mittelabrufs und des Verwendungsnachweises) ebenfalls in Papierform statt.
Online-Mittelabrufe sowie Online-Verwendungsnachweise sind ausschließlich für Antragstellerinnen und Antragsteller relevant, die ihre Anträge über das o. g. Portal online eingereicht haben.

Bei Fragen oder Unklarheiten steht die Bezirksregierung Arnsberg Ihnen gerne zur Verfügung.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Antragsberechtigt sind Träger von Schulbegleitungsmaßnahmen sowie Hochschulen mit Körperschaftsstatus gem. §§ 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 2 des Hochschulgesetztes und des Kunsthochschulgesetzes.

Was wird gefördert?

Gefördert werden individuelle Bildungs- und Betreuungsangebote für Schüler*innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und intensivpädagogischem Unterstützungsbedarf gem. § 15 AO-SF.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Angebote für Schüler*innen, für die ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und ein Bedarf an intensivpädagogischem Förderbedarf gemäß § 15 AO-SF festgestellt wurde, finden in der Regel im häuslichen Umfeld der Schüler*innen statt. Der Bedarf ist durch eine Bescheinigung der Schule (Anlage) nachzuweisen. Die Individualbetreuung wird durch eine Person pro Schüler*in durchgeführt und findet an mindestens einem Tag in der Regel für sechs Zeitstunden statt. In begründeten Fällen ist eine Anpassung der täglichen Betreuungsdauer möglich. Angebote an Wochenenden sind möglich.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Seit dem 15. Juni 2023 ist die Antragsfrist abgelaufen. Lediglich Mittelabrufe und Verwendungsnachweise können online eingereicht werden:

https://www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de/onlineantrag/#login

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Seit dem 15. Juni 2023 ist die Antragsfrist abgelaufen.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Seit dem 15. Juni 2023 ist die Antragsfrist abgelaufen.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der LHO.

Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung – 512-6.03.17.04-157968- vom 01. März 2021 „Richtlinie über die Förderung von außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten in Coronazeiten zur Reduzierung pandemiebedingter Benachteiligungen durch individuelle Betreuungsangebote für Schüler und Schülerinnen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und intensivpädagogischem Förderbedarf gemäß § 15 AO-SF“