Bezirksregierung
Arnsberg

FAQ – Fortbildungen zum Bereich Strahlenschutz für Lehrkräfte

FAQ-Liste zum Thema Strahlenschutz

Die Fortbildungstermine zum Strahlenschutz werden mit einem Vorlauf von drei bis sechs Monaten ausschließlich über unseren Online-Katalog ausgeschrieben. Anmeldungen oder Vormerkungen per Mail, Telefon und auf dem Schriftweg sind ausgeschlossen.

Das Dezernat 55 ist für die Einhaltung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zuständig. Dies umfasst u. a. Meldungen, Anzeigen, Ernennungen und Genehmigungen.
Bei Fragen zur Organisation des Strahlenschutzes an Schulen können Sie sich auch gerne an die Fortbildungsgruppe Strahlenschutz des Dezernates 46.3 wenden.

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie die RiSU-NRW sind zu beachten.

Falls die Schule über radioaktive Stoffe/Präparate oder eine Schulröntgeneinrichtung verfügt, muss eine Kollegin/ein Kollege zur Strahlenschutzbeauftragten/zum Strahlenschutzbeauftragten (SSB) ernannt worden sein. Diese müssen über eine aktuelle Fachkunde verfügen und sollten als Vertretung eine/einen weiteren SSB haben.
Eine aktuelle Fachkunde setzt voraus, dass man spätestens alle fünf Jahre an einer Aktualisierungsfortbildung bspw. der Lehrkräftefortbildung der Bezirksregierung Arnsberg teilnimmt (Termine siehe Online-Katalog).

Gemäß § 85 der StrlSchV muss der Erwerb und die Abgabe radioaktiver Stoffe dem Dezernat 55 der Bezirksregierung Arnsberg innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Darüber hinaus sieht § 85 auch eine jährliche Bestandsmitteilung an das Dezernat 55 vor. Diese muss bis zum 31.01. eines Kalenderjahres erfolgen.

Jede Fachlehrerin und jeder Fachlehrer, die mit radioaktiven Stoffen oder einer Schulröntgeneinrichtung umgehen, benötigen gemäß § 82 der StrSchV eine aktuelle Fachkunde. Gemäß § 48 der StrlSchV muss diese Fachkunde mindestens alle 5 Jahre aktualisiert werden.

Das Strahlenschutzgesetz sowie die Strahlenschutzverordnung sehen für die wiederkehrenden Aktualisierungen leider keine Ausnahmen vor, das bedeutet, die Auffrischung muss innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgen. Wird diese Frist überschritten, muss ein Neuerwerb erfolgen.

Eine Dichtigkeitsprüfung ist gemäß § 25 und § 89 der StrlSchV notwendig. Die Dichtigkeitsprüfung muss also so zeitnah wie möglich nachgeholt werden. Eine Liste offizieller Sachverständiger findet man auf der Homepage des Landesinstitutes für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW (www.lia.nrw.de).

Gemäß § 25 (und § 94) der StrSchV ist für die Entsorgung die Landessammelstelle in Jülich zuständig. Entsprechende Formulare finden Sie auf der Homepage der Sammelstelle. Die Entsorgung ist kostenpflichtig und die betreffenden radioaktiven Stoffe/Präparate werden dafür an der Schule abgeholt.

Gemäß § 87 der StrlSchV müssen radioaktive Stoffe sicher gelagert werden, d. h. sie müssen diebstahlsicher unter Verschluss (in geschützten Räumen/Schutzbehältern) sein, sodass Unbefugte keinen Zugang haben. Entsprechendes gilt auch für das Schulröntgengerät.