Bezirksregierung
Arnsberg
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Antrag auf Erstattung von Kinderbetreuungskosten für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung

Im Rahmen des Landesgleichstellungsgesetzes § 11 (3) LGG NRW können die durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen entstehenden notwendigen Kosten für die Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstattet werden, sofern keine andere Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit der antragstellenden Person zusammenlebt, die Betreuung übernehmen kann. Die Betreuungsperson muss von den Teilnehmenden selbst bestellt werden. Bei einer Fortbildungsveranstaltung können die Kosten für die notwendige Tages- und Nachbetreuung (ohne Verpflegungskosten) bis zu einem Betrag von 12 € je Stunde, höchstens jedoch bis zu 96 € täglich, erstattet werden. Eine Betreuung ist in den Zeiten nicht notwendig, in denen sich die Kinder in Einrichtungen wie Kita oder Schule aufhalten und in den Zeiten, die in die für diesen Tag vereinbarte Arbeitszeit fallen. Der Wunsch nach Erstattung von Kinderbetreuungskosten muss bereits bei der Anmeldung vermerkt werden. Die Kosten können nach der Veranstaltung, unter Beifügung des Einladungsschreibens, formlos bei Dezernat 46 beantragt werden.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung/ Kursnummer der Fortbildungsveranstaltung
  2. Datum und Zeitraum der Betreuung
  3. Name und Alter des Kindes/ der Kinder
  4. Vereinbarte tägliche Arbeitszeit (Arbeitsbeginn und Arbeitsende)
  5. Name und Anschrift sowie Unterschrift der Betreuungsperson über den Gesamtbetrag und die Bankverbindung der Betreuungsperson
  6. Erklärung, dass es sich um eine Betreuung handelt, die gesondert und nicht im Rahmen bestehender Betreuungsverträge erfolgt, und von keiner anderen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person übernommen werden konnte.

Die Überweisung des Zuschusses erfolgt direkt an die Betreuungsperson. Ein Rechtsanspruch auf darüber hinaus gehende Beträge besteht nicht.

Hinweis: Kinderbetreuungskosten werden von Dezernat 46 nur für Lehrkräfte an staatlichen Schulen erstattet. Lehrkräfte an Ersatzschulen werden gebeten, die Kinderbetreuungskosten bei ihrem Schulträger zu beantragen und auch dort die Kosten abzurechnen.