Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist eine glückliche Familie. Die Eltern und die beiden Kinder liegen auf dem Teppich ihres Wohnzimmers.

Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege

Beschäftigten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, sollen Arbeitszeiten ermöglicht werden, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (vgl. § 13 LGG).

Die Bildung und Förderung aller Schülerinnen und Schüler haben auch bei sich wandelnden Erwartungen an das Arbeitsleben, Work-Life-Balance und dem Wunsch nach Flexibilisierung von Arbeitszeiten oberste Priorität. § 57 Schulgesetz NRW und die Allgemeine Dienstordnung (ADO) legen die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Lehrkräften fest und berücksichtigen dabei insbesondere auch die Bedürfnisse von Lehrkräften mit familiären Pflichten (§§ 13, 14 LGG NRW, PflegeZG, FPfZG).

Um Schulen in die Lage zu versetzen, diesen gesetzlichen Anforderungen nachzukommen und gleichzeitig die dienstlichen Belange mit einer familienfreundlichen Arbeitsgestaltung in Einklang zu bringen, hat die Schulabteilung der Bezirksregierung Arnsberg entsprechende Unterstützungsmaterialien entwickelt.

Die Umsetzung des LGG gehört zu den besonderen, verpflichtenden Aufgaben der Schulleitung. Unterstützungsmaterialien der Bezirksregierung Arnsberg sollen ihnen helfen, Konzepte zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie vor Ort zu realisieren. Beratend mitwirken könnte dabei die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen.

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