Sprachprüfung (Feststellungsprüfung)
Erwerb von Schulabschlüssen an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs
Zum Erwerb von Schulabschlüssen an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs kann ausgesiedelten und ausländischen Schüler*innen - anstelle der Pflicht/Wahlpflichtfremdsprache - die Amtssprache des Herkunftslandes durch eine Sprachprüfung anerkannt werden. Voraussetzungen hierfür sind u. a.:
- die Sekundarstufe I der deutschen Schule (ab Klasse 5) wurde nicht von Beginn an besucht und
- eine Eingliederung in das Sprachenangebot der Schule konnte nicht erfolgen und
- die Amtssprache des Herkunftslandes konnte nicht anstelle einer Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache weitergeführt werden und fachkundige Prüfer*innen in der Sprache stehen zur Verfügung.
Zulassung und Durchführung der Prüfungen richten sich nach den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) - Runderlass des Kultusministeriums NRW vom 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) i. V. mit den jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
Lehrgänge von Weiterbildungskollegs
Die Teilnehmer*innen aus Lehrgängen von Weiterbildungskollegs können durch ein Feststellungsverfahren Kenntnisse in einer Fremdsprache nachweisen (§ 23 Abs. 3 und § 34 Abs. 4 gemäß Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen der Weiterbildungskollegs vom 23.02.2000)
Antrag einreichen
Die Anträge (siehe Downloads) sind bis zum 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres bei der Bezirksregierung einzureichen.
Die Prüfungen finden einmal jährlich in der Regel zwischen dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres und Anfang April statt.
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