Altbergbau - Gefahrenabwehr
Welche Arten von Altbergbau gibt es in Nordrhein-Westfalen?
Das Land Nordrhein-Westfalen ist geprägt durch intensive bergbauliche Aktivitäten, die bis in die Römerzeit und darüber hinaus zurückreichen. Ausgerichtet waren diese Aktivitäten auf die Gewinnung unterschiedlichster Bodenschätze, vor allem jedoch auf die Gewinnung von Erzen, Steinkohle, Braunkohle und Salz, aber auch auf die Gewinnung von Dachschiefer, Sanden, Tonen und weiteren als Baustoffe oder Industrieminerale verwertbaren Bodenschätzen.
Innerhalb der heutigen Landesfläche Nordrhein-Westfalens wurden seither mehrere tausend Bergwerke unterschiedlicher Größe für die untertägige Gewinnung von Bodenschätzen betrieben. Der größte Teil dieser Bergwerke ist inzwischen in Folge der Erschöpfung der Lagerstätten, auf Grund besonderer Ereignisse (z. B. hohe Wasserzuflüsse oder Grubenbrände) oder wegen veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen (z. B. Absatzkrisen, veränderte Rohstoffpreise) aufgegeben worden. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die von Altbergbau betroffenen Gebiete in Nordrhein-Westfalen.
Übersichtskarte „Altbergbaugebiete in NRW“
Wie ist der Kenntnisstand zum Altbergbau in Nordrhein-Westfalen?
Im Rahmen der Auswertung der bei der Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen vorhandenen Unterlagen konnten für die Landesfläche Nordrhein-Westfalens bisher ca. 31 000 verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus (Stollen- und Schachtmundlöcher) ermittelt werden. Die Summe aller Flächen, welche von Einwirkungen durch bergbauliche (Rest-)Hohlräume betroffen sein können, beträgt gegenwärtig ca. 600 km2. Außerdem sind der Bergbehörde ca. 3 700 Tagesbrüche bekannt, welche seit Mitte der 1960er Jahre in der Landesfläche aufgetreten sind.
Wie entwickelt sich der Kenntnisstand zum Altbergbau in Nordrhein-Westfalen in der Zukunft?
Im Zuge der weiteren planmäßigen Auswertung der bei der Bergbehörde vorhandenen Grubenbilder – die zeichnerischen Darstellungen der bergmännisch hergestellten Grubenbaue – werden sich die Gesamtzahl der verlassenen Tagesöffnungen des Bergbaus und die Summe aller Flächen, welche von Einwirkungen durch bergbauliche (Rest-)Hohlräume betroffen sein können, voraussichtlich weiter erhöhen. Leider ist während der Weltkriege eine nicht unerhebliche Zahl von Grubenbildern verloren gegangen, sodass die Informationen über den bergbehördlich zugelassenen Bergbau unvollständig sind.
Über den dokumentierten Bergbau hinaus ist im Land Nordrhein-Westfalen weiterer Bergbau betrieben worden, dessen Umfang und Ausdehnung wegen fehlender oder unzureichender Dokumentationen entweder kaum oder gar nicht bekannt ist. Hierzu gehören vor allem der so genannte "Uraltbergbau" (Bergbau vor Anlegung von Grubenbildern) oder der in Notzeiten geführte widerrechtliche Abbau Dritter.
Was macht die Bergbehörde als Sonderordnungsbehörde für Gefahrenabwehr im Altbergbau?
Tagesbrüche und Gebäudeschäden, aber auch Tagesöffnungen des Bergbaus werden koordinativ erfasst und mit Hilfe der bei der Bergbehörde NRW vorhandenen Unterlagen hinsichtlich ihrer Ursache überprüft. Die Zuordnung eines Schadensortes an der Tagesoberfläche zu bergbaulichen Grubenbauen bildet die Grundlage für die Ermittlung der ordnungs- und haftungsrechtlichen Zuständigkeit und dementsprechend für die Zuordnung der Kostenpflicht.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, ist in Nordrhein-Westfalen gemäß § 48 Abs. 3 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) die Bergbehörde. Damit knüpft die Anwendbarkeit des allgemeinen Ordnungsrechts an das Ende der Bergaufsicht an. Verantwortlich für die Sicherung verlassener Grubenbaue ist zunächst der*die Bergwerkseigentümer*in, dem durch die Bergbehörde entsprechende Maßnahmen auferlegt werden. Ist kein*e Eigentümer*in mehr ermittelbar, werden die Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
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