Bezirksregierung
Arnsberg
Viele Akten in einem Archiv.

Bergbauberechtigungen

Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen oder gewinnen will, muss eine Bergbauberechtigung haben. 
Nach dem Bundesberggesetz (BBergG) gibt es folgende Bergbauberechtigungen: 

Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen

Es gibt drei Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen: 

  • Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken (ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen),
  • Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung (um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln),
  • Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken (ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke). 

Für das Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gibt es Richtlinien (siehe auch Merkblatt Bergbauberechtigungen – Erteilung und Bearbeitung im Downloadbereich).

Bewilligung und Bergwerkseigentum zur Gewinnung von Bodenschätzen

Inhaberinnen oder Inhaber einer Bewilligung haben das ausschließliche Recht, die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen. Für das Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Bewilligung gibt es Richtlinien.

Im Gegensatz zu den Bewilligungen gelten für Bergwerkseigentümer zusätzlich die für Grundstücke geltenden Vorschriften des BGBs entsprechend. Wer beabsichtigt ein Bergwerkeigentum zu beantragen wird gebeten Kontakt mit der Ansprechperson (siehe Kontakt) zu suchen. 

Merkblatt Bergbauberechtigungen gemäß Bundesberggesetz im Land Nordrhein-Westfalen

Das im Downloadbereich eingestellte Merkblatt beschreibt Grundlagen für die Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze. Mit dem Merkblatt wird ein leicht verständlicher Einstieg in die Thematik geboten und es werden bereits im Vorfeld einer Antragstellung Hilfen zur Verfügung gestellt. 

Feldes- und Förderabgabe

Wer eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken innehat, hat jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten (§ 30 BBergG). Hierzu ist das Vordruckmuster, das im Downloadbereich eingestellt ist, zu verwenden. Erläuterungen dazu sind in einem Merkblatt aufgeführt, das ebenfalls im Downloadbereich eingestellt ist.

Wer eine Bewilligung oder ein Bergwerkseigentum innehat, hat für die gewonnenen Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten (§ 31 BBergG). Weiteres regelt die Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FFVO) vom 16. Mai 2018 (GV. NRW. 2018 S. 272). 

Internetdienst WebMapService (WMS) "Bergbauberechtigungen in NRW"

Für die Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen (wie zum Beispiel Steinkohle, Braunkohle, Kohlenwasserstoffe, Erdwärme und so weiter) erteilt die Bezirksregierung Arnsberg für das Land Nordrhein-Westfalen die Bergbauberechtigungen. Der Darstellungsdienst WMS „Bergbauberechtigungen in NRW“ zeigt die bestehenden und die seit 1982 erloschenen Felder der Bergbauberechtigungen mit Angaben zu Feldesnamen, Feldesgröße, Bodenschatz, Berechtigungsart, Rechtsinhaberin oder Rechtsinhaber sowie gegebenenfalls die zeitliche Befristung. Damit soll für eine bessere Verfügbarkeit von Informationen über die bergbauliche Situation und somit für mehr Transparenz gesorgt werden. Informationen zu komplexen Rechtsverhältnissen werden auf Anfrage von der Bezirksregierung Arnsberg mitgeteilt.

Kartenausschnitt

Die Geodaten zum WMS „Bergbauberechtigungen in NRW“ werden ab sofort im Rahmen von Open Data zum Download bereitgestellt. Die Bereitstellung erfolgt als Atom-Feed, über den die Daten in verschiedenen Formaten (Shapefile, GML, GeoJSON) heruntergeladen werden können. Zugehörige Metadaten können über das GEOportal NRW abgerufen werden.