Feiertagsrecht
Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 139 der Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Reichsverfassung - WRV) schützt die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Gleichermaßen sind sie nach Art. 25 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen geschützt. Die typische werktägliche Geschäftstätigkeit soll an diesen Tagen im öffentlichen Leben so weit wie möglich ruhen. Das Feiertagsgesetz NW konkretisiert den o. g. Schutzzweck der Sonn- und Feiertage. Diese Regelungen betreffen insbesondere öffentliche und gewerbliche Veranstaltungen.
Die Durchführung des FTG NW ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Ordnungsbehördengesetz NW (OBG NW). Zuständig sind grundsätzlich die örtlichen Ordnungsbehörden, sie verfolgen u.a. die in § 11 Feiertagsgesetz NW normierten Ordnungswidrigkeiten.
Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gem. § 10 Abs. 2 Feiertagsgesetz NW in den Fällen der §§ 3 und 5 Feiertagsgesetz NW die Aufsichtsbehörde nach § 7 OBG, in den Fällen der §§ 6 und 7 Feiertagsgesetz NW die Bezirksregierung.
Kommunale Stellen, die in die Organisation von Veranstaltungen eingebunden sind, sollten Antragsstellende frühzeitig auf die feiertagsrechtlichen Verbotstatbestände hinweisen und die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung, soweit erforderlich unter Beteiligung der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde, abklären. Dies sollte insbesondere vor einer weitergehenden Planung und vor allem vor dem Beginn eines Kartenverkaufs oder der Anmietung von Räumlichkeiten erfolgen, da eine nachträgliche Ausnahmegenehmigung aus (verfassungs-)rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann. Die Genehmigungspraxis zeigt zudem, dass ein Hinweis an den Veranstalter auf einen späteren Veranstaltungsbeginn außerhalb des Verbotszeitraums eine Ausnahmegenehmigung in Einzelfällen entbehrlich macht.
An Sonn- und Feiertagen sind gem. § 3 Feiertagsgesetz NW alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Hierunter fallen Tätigkeiten, welche ihrem äußeren Erscheinungsbild nach üblicherweise an Werktagen stattfinden und dem täglichen Gelderwerb zuzurechnen sind. Gesetzliche Ausnahmen von diesem Verbot werden durch § 4 Feiertagsgesetz NW geregelt und bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung. Grundsätzlich sind die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Feiertagsgesetz NW genannten Veranstaltungen während der Hauptzeit des Gottesdienstes von 6 bis 11 Uhr verboten. Die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) Feiertagsgesetz NW genannten öffentlichen Versammlungen sind solche im Sinne des Versammlungsgesetzes NW (VersG NW).
Die in § 6 Feiertagsgesetz NW genannten stillen Feiertage sind traditionell durch Gedanken der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr geprägt. Bei einer öffentlichen Unterhaltungsveranstaltung ist nicht relevant, ob es sich bspw. um ein klassisches Konzert handelt, sondern, ob die Veranstaltung unterhaltenden Charakter hat. Entsprechend sind nur solche Veranstaltungen vom Veranstaltungsverbot ausgenommen, die einen ernsten Charakter haben und dem Wesen der stillen Feiertage entsprechen. Sofern eine Veranstaltung diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist eine Durchführung an den stillen Feiertagen innerhalb der geschützten Zeiten von Gesetzes wegen verboten. Auch wenn im Einzelfall Veranstaltungen mit dem Wesen (stiller) Feiertage vereinbar sind und daher keiner Ausnahmegenehmigung bedürfen, sind die Veranstaltungen in angemessener Art und Weise durchzuführen.