Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung der sozialen Beratung von Geflüchteten in NRW

Förderung der sozialen Beratung von Geflüchteten in NRW

Personen, die sich als Geflüchtete in einem fremden Land aufhalten, befinden sich in einer sozialen Ausnahmesituation. Oft kennen sie die rechtlichen Rahmenbedingungen ihres Aufenthalts und die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen im fremden Land nicht oder nur unzureichend, so dass sie Hilfestellung benötigen, um den Alltag zu bewältigen und einzuschätzen, was für sie sinnvolle nächste Schritte sind. Hinzu kommen nicht selten gesundheitliche, insbesondere psychische Probleme.

Dem Land Nordrhein-Westfalen ist es ein wichtiges Anliegen, hier Unterstützung zu leisten, um den Betroffenen zu helfen und gesellschaftlichen Konflikten vorzubeugen.

Deshalb fördert es die soziale Beratung von Geflüchteten sowohl in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes als auch in den Kommunen.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Einen Antrag auf Förderung können durch die Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannte Körperschaften des privaten Rechts sowie Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus stellen. Voraussetzung ist, dass die Antragstellenden belegen können, dass sie die zu fördernden Leistungen erbringen können. 

Was wird gefördert?

Die Förderung der sozialen Beratung von Geflüchteten unterteilt sich in neun verschiedene Förderbereiche. Jeder Förderbereich zeichnet sich durch verschiedene Aufgaben und Durchführungsorte aus. Es werden folgende Förderbereiche unterschieden und gefördert:

Innerhalb von Aufnahmeeinrichtungen:

  1. Verfahrensberatungsstellen
  2. Dezentrale Beschwerdestellen
  3. Psychosoziale Erstberatungsstellen
  4. Rückkehrberatungsstellen (Ausreise- und Perspektivberatungsstellen)

Außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen:

  1. Asylverfahrensberatungsstellen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete
  2. Regionale Beratungsstellen
  3. Psychosoziale Zentren
  4. Rückkehrberatungsstellen (Ausreise- und Perspektivberatungsstellen)
  5. Überregionale Fachbegleitungen für landesgeförderte Beraterinnen und Berater

Für jeden Förderbereich steht ein eigener Stellenplan im Downloadbereich zur Verfügung, in welchem jeweils die Stellen und Standorte enthalten sind, die vom Land NRW gefördert werden können. Eine Übersicht der aktuell unbesetzten Stellen finden Sie im Downloadbereich in der Kategorie „Allgemeines“. 

Wie viel Förderung gibt es?

Die Höhe der Förderung einer Maßnahme richtet sich nach dem Förderbereich und den im Antrag geltend gemachten finanziellen Bedarfen. Die Ausgangsbasis für die Berechnung stellt das Personal dar, welches im Rahmen der Maßnahme eingesetzt werden soll. 

Für Personalausgaben gibt es je nach Förderbereich unterschiedliche Förderhöchstsätze. Der jeweilige Förderhöchstsatz bezieht sich dabei auf eine Vollzeitstelle (ein Vollzeitäquivalent, VZÄ), das 39 Stunden und 50 Minuten tariflicher Wochenarbeitszeit gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entspricht.

Neben der Zuwendung zu Personalausgaben können auch Zuwendungen zu Sachausgaben zur Ausstattung und den Betrieb von Büroarbeitsplätzen, Sachausgaben für Arbeitsräume und Zuwendungen für Honorarausgaben insbesondere für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und Dolmetschertätigkeiten bewilligt werden. 

Die einzelnen Förderbeträge sind dem Förderaufruf und in tabellarischer Form der Übersicht Förderhöchstsätze zu entnehmen, welche beide im Downloadbereich zur Verfügung stehen. 

Die Projektförderung erfolgt über eine Festbetragsfinanzierung. 

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Maßnahmen zur sozialen Beratung für Geflüchtete in NRW können nur gefördert werden, wenn diverse Anforderungen erfüllt sind. Dies sind insbesondere:

  • Der Antrag bezieht sich auf einen Förderbereich und Standort, welcher im aktuellen Stellenplan enthalten ist. Der jeweilige Stellenplan pro Förderbereich sowie die aktuell unbesetzten Stellen stehen im Downloadbereich zur Verfügung. 
  • Der Zuwendungsantrag enthält alle erforderlichen Anlagen. Diese sind am Ende des jeweiligen Antragsformulars aufgeführt. 
  • Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Antragstellers ist für den Antragszeitraum nachgewiesen.
  • Im erweiterten Führungszeugnis der eingesetzten Person sind keine rechtskräftigen Verurteilungen nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch enthalten.
  • Die fachlichen Abschlüsse der eingesetzten Person werden nachgewiesen und die erforderliche Qualifikation für die soziale Beratung von Geflüchteten in NRW wird von der Bewilligungsbehörde vor Tätigkeitsbeginn festgestellt. 
  • Der beantragte Stellenanteil hat mindestens den Umfang von 25 Prozent eines Vollzeitäquivalents.
  • Die erbrachten Tätigkeiten werden politisch, weltanschaulich und religiös neutral verrichtet.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Die Anträge sind ab dem 01.12.2022 ausschließlich über das Onlineportal unter https://www.förderung.nrw/onlineantrag#login zu stellen. Um das gesetzlich geregelte Schriftformerfordernis zu erfüllen, ist der online eingereichte Antrag zusätzlich über die Online-Plattform auszudrucken und rechtsverbindlich unterschrieben an die Bewilligungsbehörde zu versenden. 

Um einen Antrag online stellen zu können, müssen Sie sich zunächst unter https://www.förderung.nrw/onlineantrag#login registrieren. Sie finden dazu im Downloadbereich unter der Kategorie „Allgemeines“ ein Video mit weiteren Erklärungen. 

Über Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei konkurrierenden Anträgen wird die Auswahl anhand einer Gesamtschau objektiver Kriterien getroffen (wie z. B. Qualifikation des Personals etc.). 

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Anträge können für die offenen Stellen aus dem aktuellen Förderaufruf jederzeit gestellt werden. 

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Der Antrag ist online unter https://www.förderung.nrw/onlineantrag#login zu stellen. 

Der schriftliche Antrag ist anschließend an folgende Adresse zu richten: 

Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 201
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung, §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung einschließlich Verwaltungsvorschriften und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).