Bezirksregierung
Arnsberg
Menschen verschiedener Hauptfarbe klatschen

Förderung Kommunaler Integrationszentren (KI)

Der Landtag hat im November 2021 das „Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen“ verabschiedet. Danach fördert das Land gemäß § 8 auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien Kommunale Integrationszentren (KI) in Kreisen und kreisfreien Städten, die über ein Integrationskonzept verfügen.


Bitte beachten Sie, dass jeweils zwei Mittelabrufe zu den Abrufterminen einzureichen sind:

Für Maßnahmen nach den Ziffern 2.1 und 2.2 der Richtlinie sind die Mittel in einem Mittelabruf abzurufen.
Ein weiterer gesonderter Mittelabruf ist für Maßnahmen nach der Ziffer 2.3 der Richtlinie (ehrenamtliches Engagement/Väterarbeit) erforderlich.

Ein zusätzliches Übersenden des eingereichten Onlineantrages per Mail ist NICHT erforderlich!

Aufgrund technischer Probleme sind die Online-Verwendungsnachweise für die Förderprogramme KI-Grundförderung und KOMM-AN PT I für das Haushaltsjahr 2024 NICHT zu nutzen.
Verwenden Sie stattdessen ausschließlich die auf unserer Homepage hinterlegten Excel-Dokumente. Bitte senden Sie diese ausgefüllt und unterschrieben als eingescanntes PDF-Dokument an unser Funktionspostfach ki [at] bra [dot] nrw [dot] de (ki@bra [dot] nrw [dot] de) zurück. 
 

Wer kann eine Förderung erhalten?

Anträge stellen können ausschließlich Kreise oder kreisfreie Städte, die ein kommunales Integrationszentrum (KI) eingerichtet haben.

Was wird gefördert? Wie viel Förderung gibt es?

  1. Tätigkeiten und Angebote von Kommunalen Integrationszentren für die Verbesserung der Teilhabe und Integration vor Ort, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität der Integrationsarbeit, der Vernetzung und der Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Zielgruppe.

    Personalausgaben: Zuwendungsfähig sind die voraussichtlichen Ausgaben für bis zu 7,5 Personalstellen. Davon für Fachkräfte bis zu sieben Stellen und für eine Verwaltungsassistenz eine halbe Stelle. Eine Stelle für eine Fachkraft ist mit einem Jahresbetrag in Höhe von 57 000 Euro und eine halbe Stelle für eine Verwaltungsassistenz ist mit einem Jahresbetrag in Höhe von 22 500 Euro zu bemessen. Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend. 

    Sachausgaben: Zuwendungsfähig sind die tatsächlich anfallenden Sachausgaben für den Aufbau, den Einsatz und die fachliche Begleitung von Übersetzungs- beziehungsweise Laiensprachmittlerpools in den Kommunen bis zur Höhe von maximal 30 000 Euro pro Jahr und Kommunalem Integrationszentrum. Über Ausnahmen vom Höchstbetrag entscheidet das für Integration zuständige Ministerium aufgrund von schriftlich begründeten lokalen Bedarfen. 
     

  2. Die Durchführung von Maßnahmen, die die Kommunalen Integrationszentren bei der Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben im Rahmen der Handlungsfelder unterstützen, deren Einzelheiten in dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration „Kommunale Integrationszentren“ vom 8. Mai 2018 (ABl. NRW. 06/18 S. 39, BASS 12-21 Nr. 18) in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind. Hierfür können Zuwendungen in Höhe von bis zu 35 000 Euro pro Jahr bewilligt werden. Bei den Maßnahmen sind die notwendigen maßnahmenbezogenen Sachausgaben zuwendungsfähig.
     
  3. Maßnahmen, die das ehrenamtliche Engagement bei der Integration von Geflüchteten und neuzugewanderten Menschen in den Kommunen unterstützen oder Maßnahmen, die Väter aktivieren, entlasten, Vorurteile abbauen und Potenziale in der Väterbildung nutzen (Väterarbeit), umsetzen. Hierfür können Zuwendungen in Höhe von bis zu 58 000 Euro pro Jahr bewilligt werden. Für Maßnahmen, die Väterarbeit umsetzen, können Zuwendungen in Höhe von bis zu 22 000 Euro pro Jahr bewilligt werden. Bei den Maßnahmen sind die notwendigen maßnahmenbezogenen Sachausgaben zuwendungsfähig. Eine Weiterleitung der Zuwendung an kreisangehörige Kommunen sowie an freie Träger ist möglich.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Das Kommunale Integrationszentrum muss im Rahmen der kommunalen Zuständigkeiten organisatorisch eigenständig sein und die Eigenständigkeit muss innerhalb und außerhalb der kommunalen Gebietskörperschaft erkennbar sein. 

Weitere Voraussetzungen sind:

  • das Vorliegen eines vom Kreistag nach vorheriger Abstimmung mit den kreisangehörigen Gemeinden des Kreises beziehungsweise vom Rat der Stadt verabschiedeten oder fortgeschriebenen Integrationskonzepts, 
  • die Selbstverpflichtung über eine im Zwei-Jahres-Turnus erfolgende Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte in Abstimmung mit den örtlichen Akteurinnen und Akteuren der Integrationsarbeit und den für Schule und Integration zuständigen Ministerien, 
  • die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten, 
  • die Übernahme der Verwaltungsausgaben, insbesondere Ausgaben für Arbeitsmittel, Hard- und Software und Reisekosten,
  • die Übernahme der Ausgaben für Lehr- und Lernmittel, für Projektmittel,
  • die Mitwirkung an einem überregionalen Erfahrungstransfer im Rahmen des Verbundes der Kommunalen Integrationszentren sowie 
  • das Vorliegen einschlägiger fachlicher Abschlüsse der eingesetzten Fachkräfte, also Diplom FH oder Bachelor, Master oder eine gleichwertige Qualifikation; in dem Studiengang sollen unter anderem migrations- beziehungsweise integrationsspezifische Lehrinhalte oder solche des öffentlichen Rechts vermittelt worden sein.

Zu dem oben unter 3 genannten Förderbaustein sind darüber hinaus die „Rahmenbedingungen zum Ehrenamt im Kontext Prävention bei den KI“ beziehungsweise die „Rahmenbedingungen zum Aufbau, zur Koordination und zur Begleitung des Projektes Väterarbeit bei den KI“ zu beachten (siehe Downloadbereich rechts).  

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist ausschließlich online möglich. Die Einwahlmöglichkeit zum Antragsportal finden Sie hier:

Online-Antragstellung

Eine Handreichung zum Ausfüllen des Online-Antragsformulars finden Sie im Download-Bereich.

Bei Maßnahmen nach den Ziffern 2.1 und 2.2 der Richtlinie handelt es sich um Fortsetzungsmaßnahmen. Für Maßnahmen nach der Ziffer 2.3 der Richtlinie ist gegebenenfalls ein Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns erforderlich.

Zentrale E-Mail-Adresse: ki [at] bra [dot] nrw [dot] de (ki@bra [dot] nrw [dot] de)
Zentrale KI-PC-Fax-Nr.: 02931 82-46070

Beachten Sie bitte im Kontext der elektronischen Aktenführung (E-Akte), dass die Bezirksregierung Arnsberg eine möglichst vollständige, elektronische Vorgangsbearbeitung anstrebt. Demnach ist eine digitale Übersendung Ihrer schriftformerforderlichen Unterlagen (zum Beispiel des unterschriebenen Antragsvordrucks) über das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) ausreichend. Erläuternde Hinweise dazu finden Sie hier.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren vom 3. April 2025 ist im Download-Bereich abrufbar.