Bezirksregierung
Arnsberg
Verschiedenfarbige menschliche Figuren bilden einen Kreis um die Umrisse der Bundesrepublik Deutschland.

Staatsangehörigkeitsrecht

Für die Bearbeitung

  • eines Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit 
    (Antragstellung: siehe Vordruck unter „DOWNLOADS“)
  • einer Erklärung nach § 5 StAG - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung 
    (Antragstellung: formlos)

ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig, soweit die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Regierungsbezirk Arnsberg hat.

Hinweis zur Erklärung nach § 5 StAG:
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erfordert nach deutschem Recht nicht die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Soweit das Staatsangehörigkeitsrecht des aktuellen Heimatstaates dies zulässt, kann die bisherige Staatsangehörigkeit auch nach Abgabe einer Erklärung nach § 5 StAG behalten werden. Der mögliche Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit hängt allein von dem Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit aktuell besessen wird.
Es wird daher empfohlen, sich vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden des aktuellen Heimatstaates zu informieren, ob sich die Abgabe einer Erklärung nach § 5 StAG auf die bisherige Staatsangehörigkeit auswirkt.

Für Einbürgerungen sind in Nordrhein-Westfalen je nach Wohnsitz die Einbürgerungsbehörden

  • der kreisfreien Städte (im Regierungsbezirk Arnsberg: Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm und Herne) oder
  • der Kreise (im Regierungsbezirk Arnsberg: Ennepe-Ruhr-Kreis, Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein, Kreis Soest und Kreis Unna) oder
  • der großen kreisangehörigen Städte (im Regierungsbezirk Arnsberg: Arnsberg, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lünen, Siegen, Unna und Witten)

zuständig (siehe Zuständigkeitsfinder unter „INFORMATIONEN ZUM THEMA IM INTERNET“).