
ÖPNV Deutschlandticket
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024“ und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung einen Ausgleich zu den nicht gedeckten Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket in Nordrhein-Westfalen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden
- Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des ÖPNVG NRW
- Öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen Rechts) als Sammelantragsteller
Was wird gefördert?
Die Zuwendungen sind ein finanzieller Ausgleich an die antragsberechtigten Empfänger in Nordrhein-Westfalen, deren Ausgaben in den Jahren 2024 und 2025 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 gedeckt werden können.
Wie viel Förderung gibt es?
Die Förderung erfolgt als Projektförderung, bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
Wann und wo kann ein Förderantrag gestellt werden?
Bis zum 30.09.2025 müssen die vorläufigen Anträge für das Jahr 2025 an die Bezirksregierung Arnsberg an die nebenstehenden Kontaktdaten übersandt werden. Zuvor werden für das laufende Jahr vorläufig bereits monatliche Vorauszahlungen gewährt.
Bis zum 31.03.2026 müssen die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben des Jahres 2024 in einem Schlussverwendungsnachweis nachgewiesen werden. Auf Grundlage dieses Nachweises wird die Zuwendung endgültig festgesetzt.