
Bildende Kunst
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Antragsberechtigt sind
- Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Träger*innen,
- Kunstvereine, Künstler*innenvereinigungen und ähnliche Organisationen.
Was wird gefördert?
- Überregional bedeutsame Ausstellungsprojekte in Nordrhein-Westfalen,
- Ausstellungsprojekte von Kunstvereinen und Künstler*innenvereinigungen,
- Ankäufe von Kunstwerken durch Kunstmuseen in Nordrhein-Westfalen,
- Restaurierung wichtiger und wertvoller Kulturgüter.
Wie viel Förderung gibt es?
Abhängig von der Fördersparte und vom Einzelfall kann die Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen maximal 50 bis 80 Prozent der Kosten betragen.
Einzelheiten finden Sie in der jährlichen Ausschreibung unter „Downloads“.
Was sind die Kriterien?
Für die Förderung von Ausstellungen, Ankäufen, Restaurierungen sowie von Projekten von Kunstvereinen hat das Land Nordrhein-Westfalen zum Teil umfangreiche Kriterien festgelegt, die sich sehr konkret auf die jeweilige Sparte beziehen.
Einzelheiten dazu finden Sie in der jährlichen Ausschreibung unter „Downloads“.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Den Vordruck für Ihren Antrag auf Förderung finden Sie unter „Downloads“. Bitte schicken Sie den ausgefüllten Antrag fristgerecht (s. Ausschreibung) an:
Bezirksregierung Arnsberg
-Dezernat 48-
Laurentiusstr. 1
59821 Arnsberg
Ab sofort können Anträge auch in elektronischer Form gestellt werden:
Die geprüften Anträge werden mit einem Votum dem für Kultur zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und dort in der Regel Fachjurys vorgelegt, die im Auswahlverfahren entweder selber entscheiden oder Empfehlungen an das Ministerium aussprechen. Entsprechend den Voten der Jurys werden die Förderverfahren anschließend von den Bezirksregierungen durchgeführt.
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Ein Antrag auf Förderung für das folgende Jahr kann bis spätestens zum 31. Oktober eines Jahres (Posteingangsdatum) gestellt werden.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW).
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