Bezirksregierung
Arnsberg
17.03.2020
Wegen Coronavirus

Allgemeinverfügung für Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland.

Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland.

Aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die fünf Bezirksregierungen als zuständige Arbeitsschutzbehörden angewiesen, ergänzend zur Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit vom 07.04.2020 – auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) folgende zunächst befristet bis zum 30. Juni 2020 zur Deckung des Bedarfs an Medizinprodukten und Medikamenten, an pandemierelevanten Produkten und Dienstleistungen sowie an existenziellen Gütern, die zur Versorgung der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (Sonn- und Feiertagsarbeit sowie höhere tägliche Arbeitszeit) im Wege einer Allgemeinverfügung zu genehmigen, ohne dass hierfür eine gesonderte Bewilligung zu beantragen ist.

Die Regelungen der COVID-19-ArbZV bleiben unberührt.

Aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) gelten bis zum 30. Juni 2020 folgende Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG):

  1. Abweichend von § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen an Sonn- und Feiertagen Personen mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
     
    1. Erbringen pandemierelevanter Dienstleistungen.
      Hierunter fallen auch solche Tätigkeiten, bei denen aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens Zusatzaufwände entstehen, einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten, ebenso wie Labortätigkeiten.
    2. Verkaufstätigkeiten einschließlich der erforderlichen Vor- und Nacharbeiten in Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, auf Wochenmärkten, bei Abhol- und Lieferdiensten für Lebensmittel und in Geschäften des Großhandels im Rahmen einer Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr, soweit die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) dies vorsieht.
    3. Verkaufstätigkeiten einschließlich der erforderlichen Vor- und Nacharbeiten in Apotheken inklusive Abhol- und Lieferdienste.

    Es wird darauf hingewiesen, dass
     
    • der Ausgleichszeitraum für geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG) abweichend in § 3 Abs. 2 COVID-19-ArbZV geregelt wird,
    • mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen (§ 11 Abs. 1 ArbZG),
    • nach § 16 Abs. 2 ArbZG Lage und Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) zu dokumentieren sind.

     
  2. Abweichend von § 3 ArbZG dürfen bei den unter I. genannten Tätigkeiten sowie
     
    1. beim Rundfunk, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträgern,
    2. in Verkehrsbetrieben,
    3. bei Herstellungsprozessen, die aus chemischen, biologischen, physikalischen oder technischen Gründen ununterbrochene Arbeiten notwendig machen, um die Zerstörung oder die unzumutbare Beschädigung von Produktionseinrichtungen zu vermeiden,
    4. alle Schichtbetriebe, wenn durch die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit die Kontakte zwischen den Beschäftigten reduziert oder vermieden werden,

    Personen – soweit erforderlich – werktäglich über acht Stunden, nicht jedoch über 12 Stunden beschäftigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
     
    • die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschritten wird (§ 15 Abs. 4 ArbZG).

     
  3. Die unter I. und II. genannten Ausnahmeregelungen dürfen – ergänzend zu COVID-19-ArbZV – ohne gesonderte Bewilligung der Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden,
     
    • wenn der allgemein bestehende Bedarf wegen aktueller Personalausfälle anders nicht hinreichend gedeckt werden kann,
    • wenn durch die zusätzliche Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. durch die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit zur Kontaktvermeidung die Schichten bzw. die Schichtstärken reduziert werden können.

     
  4. Die unter I. und II. genannten Ausnahmeregelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Für minderjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes.

 

Aktualisiert am 16.04.2020