Bezirksregierung
Arnsberg
Im Vordergrund befindet sich ein rotes Paragraphenzeichen. Im Hintergrund arbeitet eine Frau an einem Schreibtisch, auf dem sich ein Aktenordner und ein Taschenrechner befinden.
10.12.2020
Abfertigung privater Paketsendungen an den Sonntagen in der (Vor-)Weihnachtszeit

Allgemeinverfügung für Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zur Abfertigung privater Paketsendungen an den Sonntagen in der (Vor-)Weihnachtszeit im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland.

Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zur Abfertigung privater Paketsendungen an den Sonntagen in der (Vor-)Weihnachtszeit im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland.

Die Bezirksregierung Arnsberg erlässt auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) folgende

 

Allgemeinverfügung:

Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland werden zur Ermöglichung des privaten Paketversandes aufgrund der Kontaktbeschränkungen befristet bis zum 31. Dezember 2020 im Wege einer Allgemeinverfügung folgende Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz für Arbeiten bei Paketdienstleistern genehmigt, ohne dass hierfür eine gesonderte Bewilligung zu beantragen ist.

 

A. Abweichend von § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Paketdienstleistern unter den folgenden Voraussetzungen an Sonntagen mit Arbeiten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Sendungen (Sortierung in Verteilzentren und Transport zwischen Verteilzentren sowie Entleerung von Packstationen) außer bei der Auslieferung an den Endverbraucher beschäftigt werden.

  • Eine einmalige Leerung von Packstationen an Sonntagen ist zulässig.
  • Darüber hinaus darf Sonntagsarbeit nur durchgeführt werden, wenn
    1. der Dienstleister in der betreffenden Unternehmenssparte im Dezember 2020 einen erwartbaren Privatkundenanteil (Absender von Paketen sind Privatkunden) von mind. 15% hat,
    2. der Dienstleister bereits im Vorfeld die Möglichkeit einer regionalen Umverteilung der Pakete in andere Verteilzentren ausgeschöpft hat,
    3. die Sonntagsarbeit in Verteilzentren erfolgt, deren Funktionsfähigkeit ohne die Sonntagsarbeit konkret gefährdet ist,
    4. keine Annahme von zusätzlichen gewerblichen Anlieferungen an Sonntagen (außerhalb der nach § 9 Abs. 2 ArbZG zulässigen Zeiträume) erfolgt und
    5. die u. g. Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmerinteressen beachtet wurden.

Der Arbeitgeber hat rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Bezirksregierung unter Darlegung der Voraussetzungen der Ziff. 1 bis 5 anzuzeigen, dass er von der Ausnahmeregelung in dieser Allgemeinverfügung Gebrauch machen will. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für die einmalige Leerung von Packstationen an Sonntagen.

In den o.g. Fällen überwiegt das Interesse an der Ausnahme die schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer am Sonntagsschutz ausnahmsweise dann, wenn

  1. über die Sonntagsarbeit eine Vereinbarung zwischen den Sozial- oder Betriebspartnern getroffen wurde sowie die Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. des Personalrates gewahrt werden,
  2. angemessene Zuschläge für die Sonntagsarbeit gezahlt werden,
  3. den Beschäftigten auf Wunsch die Teilnahme am Hauptgottesdienst am Sonntagvormittag ermöglicht wird und
  4. minderjährige Beschäftigte sowie schwangere und stillende Frauen von dieser Ausnahmereglung ausgenommen sind, hier gelten uneingeschränkt die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • die Ausgleichsregelungen in § 11 ArbZG zu beachten sind,
  • nach § 16 Abs. 2 ArbZG Lage und Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) zu dokumentieren sind.

 

B. Aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet. Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.