Bezirksregierung
Arnsberg
10.12.2020
Errichtung von Impfzentren

Allgemeinverfügung für Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zur Errichtung von Impfzentren im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland.

Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zur Errichtung von Impfzentren im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland.

Die Bezirksregierung Arnsberg erlässt auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) folgende

 

Allgemeinverfügung:

A. Zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland werden zur Errichtung von Impfzentren bis zum 31. März 2021 im Wege einer Allgemeinverfügung folgende Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG) genehmigt, ohne dass hierfür eine gesonderte Bewilligung zu beantragen ist.

I. Abweichend von § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen an Sonn- und Feiertagen Personen mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:

Sämtliche Tätigkeiten, die sich bei der Errichtung der Impfzentren ergeben. Hierunter fallen u.a. Konzeption, Planung und Umsetzung der Impfzentren; Arbeiten zur Verlegung von Holz und Vlies; Errichtung von Kabinen, Impfstraßen mit Anmeldung, Registrierungsbereichen, Warteplätzen, Impfräumen, Ruhebereichen, Anlieferungsflächen, Stellplätzen für Kühl-LKWs, Einbau von technischen Ver- und Entsorgungseirichtungen (Klima/Belüftung/Strom/Wasser/Abwasser).

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • die Ausgleichsregelungen in § 11 ArbZG zu beachten sind,
  • nach § 16 Abs. 2 ArbZG Lage und Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) zu dokumentieren sind.

II. Abweichend von § 3 ArbZG dürfen bei den unter I. genannten Tätigkeiten Personen – soweit erforderlich – über acht Stunden, nicht jedoch über 12 Stunden beschäftigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

  • die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschritten wird (§ 15 Abs. 4 ArbZG),
  • nach § 16 Abs. 2 ArbZG Lage und Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) zu dokumentieren sind.

III. Die unter I. und II. genannten Ausnahmeregelungen dürfen ohne gesonderte Bewilligung der Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden,

  • wenn der allgemein bestehende Bedarf an der Errichtung der Impfzentren anders nicht hinreichend gedeckt werden kann,
  • wenn hierdurch die Errichtung der Impfzentren beschleunigt werden kann.

IV. Die unter I. und II. genannte Ausnahmeregelung gilt für Beschäftigte über 18 Jahre. Für minderjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes.

V. Gerade im Hinblick auf die derzeit dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens sollten die Arbeitsbedingungen auch bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen so gestaltet werden, dass den Beschäftigten situationsabhängig möglichst lange Erholungszeiten zur Verfügung stehen.

VI. Diese Bewilligung ersetzt nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. des Personalrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen.

VII. Da es sich bei der Pandemie und deren Folgen um einen dynamischen Prozess handelt, bleiben weitergehende oder andere Regelungen vorbehalten. Zudem wird die Situation rechtzeitig vor Ablauf der Befristung nach erneuter Risikoeinschätzung bewertet und die Allgemeinverfügung soweit erforderlich angepasst.

 

B. Aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet. Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.