Bezirksregierung
Arnsberg
17.08.2020
L651

Ersatzneubau der Neveltalbrücke am Munscheider Damm in Bochum

Die Bezirksregierung Arnsberg hat auf Antrag des Landesbetriebs Straßen NRW vom 15.2.2019 das Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Neveltalbrücke am Munscheider Damm durchgeführt. Aufgrund von Einwendungen wurde die Planung modifiziert.

Die Bezirksregierung Arnsberg hat auf Antrag des Landesbetriebs Straßen NRW vom 15.2.2019 das Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Neveltalbrücke am Munscheider Damm durchgeführt. Aufgrund von Einwendungen wurde die Planung modifiziert.

Mit Datum vom 17.7.2020 wurde das Deckblatt I in das Verfahren eingebracht. Nachfolgend werden die Änderungen beschrieben:

Auf einem Teil der Strecke wird der einseitig angelegte Radweg von der oberen Böschungsschulter nun auf Höhe der Fahrbahn geführt. Hierdurch werden Flächeninanspruchnahmen deutlich verringert. Die geänderte Radverkehrsführung erhöht die Versiegelung nicht.

Es haben sich hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Änderungen ergeben. So wird eine Blühfläche nun auf einem anderen Flurstück realisiert. Statt einer Streuobstwiese werden Feldgehölze wie Schlehe, Rotdorn und Wildrosen gepflanzt. Zudem gibt es Regelungen zur Anbringung von Fledermausquartieren.

Ebenso wurde aufgrund von Einwendungen eine Feldzufahrt angelegt.

Die Planunterlagen werden in der Zeit vom 24.8.2020 bis 23.9.2020 einschließlich in der Stadt Bochum zur allgemeinen Ansicht ausliegen. Dies wird durch ortsübliche Bekanntgabe (Amtsblatt) vorher bekannt gemacht.

Jede*r kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis 07.10.2020) bei der Bezirksregierung Arnsberg oder bei der Stadt Bochum Einwendungen erheben.

Eingehende Einwendungen werden dem Landesbetrieb zur Gegenäußerung zugeleitet. Sollte im Anschluss daran ein Erörterungstermin anberaumt werden, wird dieser rechtzeitig bekannt gegeben. Sofern keine Planänderungen angestrebt werden, erstellt die Bezirksregierung Arnsberg anschließend unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen den Planfeststellungsbeschluss.