Bezirksregierung
Arnsberg
18.10.2017
Förderprogramm für Elektroladesäulen

Privatpersonen und Unternehmen können Anträge stellen

Ab dem 16. Oktober 2017 startet das Land Nordrhein-Westfalen die Förderung stationärer Normalladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Privatpersonen und Unternehmen erhalten damit die Möglichkeit eine Förderung für die Installation einer Ladesäule auf ihrem Grundstück zu erhalten. Im Rahmen des Förderprogramms progres.nrw-Markteinführung bezuschusst das Land 50 % der Ausgaben bis maximal 1.000 Euro für jeden Ladepunkt. Öffentlich zugängliche Ladepunkte werden mit bis zu 5.000 Euro pro Ladepunkt bezuschusst.

Ab dem 16. Oktober 2017 startet das Land Nordrhein-Westfalen die Förderung stationärer Normalladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Privatpersonen und Unternehmen erhalten damit die Möglichkeit eine Förderung für die Installation einer Ladesäule auf ihrem Grundstück zu erhalten. Im Rahmen des Förderprogramms progres.nrw-Markteinführung bezuschusst das Land 50 % der Ausgaben bis maximal 1.000 Euro für jeden Ladepunkt. Öffentlich zugängliche Ladepunkte werden mit bis zu 5.000 Euro pro Ladepunkt bezuschusst.

Die neue Förderung ist Teil des „Sofortprogramms Elektromobilität“, das die Landesregierung NRW für Kommunen, Handwerker, Unternehmen und Privatpersonen aufgelegt hat. Die Bezirksregierung Arnsberg ist mit der landesweiten Betreuung des Förderprogramms betraut.

Voraussetzung, um die Fördergelder beantragen zu können, ist der Bezug von zertifiziertem Grünstrom. Bei Antragstellung bis zum 31.03.2018 ist eine Förderung unter Verzicht auf die vorgenannte Voraussetzung möglich. Die Förderquote reduziert sich in dem Fall jedoch auf 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei unveränderten Förderobergrenzen.

Zudem muss der Ladepunkt mindestens mit einer Steckdose oder einer Fahrzeugkupplung des Typs 2 gemäß der aktuellen Angabe der Norm DIN EN 32196-2 ausgerüstet werden. Für öffentlich betriebene Ladesäulen ist die Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperabelen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobilität (Ladesäulenverordnung – LSV) vom 09.03.2016 BGBl verbindlich umzusetzen.

Eine Kumulierung mit Mitteln aus Bundesförderprogrammen ist nicht möglich. Für öffentlich zugängliche Ladepunkte ist eine Antragstellung im Rahmen des Programms erst dann zulässig, wenn Mittel aus Bundesprogrammen nicht zur Verfügung stehen.

Anträge und Richtlinien können auf der Themenseite zum Förderprogramm pregres.nrw (rechte Seite) heruntergeladen werden.