Bezirksregierung
Arnsberg
17.12.2020
Allgemeinverfügung für Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

Sonntagsarbeit in der Logistik und im Großhandel für den Lebensmitteleinzelhandel

Aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die fünf Bezirksregierungen als zuständige Arbeitsschutzbehörden angewiesen, befristet bis zum 10. Januar 2021, im Wege einer Allgemeinverfügung Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (Sonn- und Feiertagsarbeit) für Arbeiten in der Logistik für den Lebensmitteleinzelhandel und im Großhandel hierfür zu genehmigen, ohne dass hierfür eine gesonderte Bewilligung zu beantragen ist.

Aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die fünf Bezirksregierungen als zuständige Arbeitsschutzbehörden angewiesen, befristet bis zum 10. Januar 2021, im Wege einer Allgemeinverfügung Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (Sonn- und Feiertagsarbeit) für Arbeiten in der Logistik für den Lebensmitteleinzelhandel und im Großhandel hierfür zu genehmigen, ohne dass hierfür eine gesonderte Bewilligung zu beantragen ist.

Das coronabedingt veränderte Konsumverhalten infolge der Schließungen von Restaurants und Hotels aufgrund der Coronaschutzverordnung führt im Lebensmitteleinzelhandel zu erhöhter Nachfrage mit entsprechenden logistischen Herausforderungen. Erschwert wird diese Situation durch die besondere Konstellation der Feiertage in diesem Jahr. Durch den Lockdown finden die Weihnachts- und Silvesterfeierlichkeiten dieses Jahr vermehrt im privaten Umfeld statt und nicht auch in Hotels oder Restaurants, die in der Regel im Großhandel einkaufen und bereits seit November geschlossen sind. Daher hat es einen Anstieg des Bestellvolumens des Lebensmitteleinzelhandels um ca. 30 % gegenüber dem Volumen der vergleichbaren Woche im Vorjahr gegeben. Diese Mengen werden auch wegen des Lockdowns in anderen Branchen in den nächsten Tagen weiter zunehmen. Der Transport von Lebensmitteln ist laut Erlass des Verkehrsministeriums vom 28. Oktober 2020 an Sonn- und Feiertagen erlaubt, insbesondere um durch effiziente Lieferketten eine ausreichende Verfügbarkeit der für die Bevölkerung wichtigen Lebensmittel sicherzustellen. Diese generelle Ausnahmengenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastwagen ist bis zum 18. Januar 2021 befristet.

Die nachfolgende Ausnahmereglung soll dazu beitragen, die angespannte Situation in der Logistikkette des Lebensmitteleinzelhandels insbesondere rund um die Weihnachtsfeiertage und zum Jahreswechsel zu entspannen, damit nach Weihnachten und im neuen Jahr die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sichergestellt werden kann.

Dabei geht es ausdrücklich nur um Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Belieferung des Lebensmittelhandels notwendig sind. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nicht auf das Sortiment solcher Waren, die nicht Lebensmittel und Drogerieartikel als Güter des täglichen Bedarfs sind, die aber ebenfalls im Lebensmitteleinzelhandel erworben werden können.

Daher soll folgende Ausnahmeregelung gelten:

Abweichend von § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonntagen zur Sicherstellung der Grundversorgung des Groß- und Einzelhandels mit Lebensmitteln (z. B. Trockensortiment) und mit Gütern des täglichen Bedarfs, aus den nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-7 der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen privilegierten Sortimenten (Drogerieartikeln, Hygieneartikel, Desinfektionsmittel, Babyfachmarktartikel, Tiernahrung etc.) einschließlich Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen (Warenverräumung), nicht aber mit Arbeiten im Zusammenhang mit anderen Nebenprodukten des Sortimentes im Lebensmitteleinzelhandel (Bekleidung, Elektronikartikel, Spielwaren, Bürobedarf, Fahrräder, Farben, Lacke, etc.) beschäftigt werden.

Der Arbeitgeber hat rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen, dass er von den o. g. Ausnahmeregelungen in der Allgemeinverfügung Gebrauch macht. (Dabei handelt es sich um eine Informationspflicht, kein Genehmigungserfordernis.)

In den o.g. Fällen überwiegt das Interesse an der Ausnahme die schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer am Sonntagsschutz ausnahmsweise dann, wenn

  1. über die Sonntagsarbeit eine Vereinbarung zwischen den Sozial- oder Betriebspartnern getroffen wurde sowie die Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. des Personalrates gewahrt werden,
  2. angemessene Zuschläge für die Sonntagsarbeit gezahlt werden,
  3. den Beschäftigten auf Wunsch die Teilnahme am Hauptgottesdienst am Sonntagvormittag ermöglicht wird und
  4. minderjährige Beschäftigte sowie schwangere und stillende Frauen von dieser Ausnahmereglung ausgenommen sind, hier gelten uneingeschränkt die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • die Ausgleichsregelungen in § 11 ArbZG zu beachten sind,
  • nach § 16 Abs. 2 ArbZG Lage und Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) zu dokumentieren sind.