Bezirksregierung
Arnsberg
02.03.2018
Luftreinhalteplanung

Urteil aus Leipzig

Was bedeutet das Urteil aus Leipzig für die Luftreinhalteplanung im Regierungsbezirk Arnsberg? Am 27.02.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Sprungrevision der Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne überwiegend zurückgewiesen.

Was bedeutet das Urteil aus Leipzig für die Luftreinhalteplanung im Regierungsbezirk Arnsberg? Am 27.02.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Sprungrevision der Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne überwiegend zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung der Landesregierung bestätigt, dass Dieselfahrverbote nach derzeitigem Bundesrecht nicht erfolgen können. Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass die EU-rechtlichen Forderungen der Grenzwerteinhaltung dieser Sperrwirkung des deutschen Rechts vorgehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung für möglich. Bei der Prüfung von Verkehrsverboten ist allerdings sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. „Ergibt sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte darstellen, sind diese - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in Betracht zu ziehen.“ Daher dürften z.B. bezogen auf Stuttgart Euro-5-Fahrzeuge nicht vor dem 01.09.2019 mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, wie z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

Ziel der Bezirksregierung Arnsberg ist es, dass durch das Zusammenwirken lokaler und individueller Lösungen Dieselfahrverbote nicht erforderlich werden. Alle Beteiligten, Bund, Länder, Kommunen und die Bezirksregierung Arnsberg arbeiten deshalb weiter an Alternativen, um die Luftbelastung mit Stickstoffdioxid in den Städten allgemein zu senken und besonders an den Überschreitungspunkten zumindest auf das zulässige Maß zu reduzieren. Zudem werden am Beispiel des Luftreinhalteplans Düsseldorf bereits eine Reihe von Vorschlägen geprüft und deren Wirkung zurzeit vom Landesumweltamt berechnet. Geeignete Maßnahmen können dann auch auf andere Belastungsstellen übertragen werden. Düsseldorf war als erste Kommune in NRW von einer Klage der DUH betroffen.

Im Regierungsbezirk Arnsberg ist bisher kein Luftreinhalteplan durch die DUH beklagt. Zum Schutz der Bevölkerung vor punktuell unzulässig hoher Stickstoffdioxidbelastung stehen derzeit alle in den Luftreinhalteplänen des Bezirks geschnürten Maßnahmenpakete hinsichtlich Ihrer Wirksamkeit auf dem Prüfstand. Soweit eine Nachbesserung des Maßnahmenpakets für eine schnellstmögliche Grenzwerteinhaltung erforderlich ist, wurde dies bereits bzw. wird dies mit den betroffenen Städten erörtert sowie weitere kurzfristig wirkende Maßnahmen entwickelt, für die zudem eine verzögernde Fortschreibung des jeweiligen Luftreinhalteplans nicht erforderlich ist. Fahrverbote für Dieselfahrzeuge stellen hierbei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit das äußerste Mittel dar.

Insgesamt zeigt das Urteil aber, dass auch die Autoindustrie gefordert ist. Sollten zwischen Bund und Automobilindustrie Regelungen zur Nachrüstung der Hardware bei Dieselfahrzeugen getroffen werden, können wichtige technische Elemente hierfür aus der Industrieregion Südwestfalen kommen.