Enteignung
Das Dezernat 21 der Bezirksregierung Arnsberg ist als Enteignungsbehörde zuständig für Enteignungen nach dem Baugesetzbuch (BauBG) und dem Enteignungs- und Entschädigungsgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen (EEG NW) in Verbindung mit anderen Fachgesetzen.
Für Maßnahmen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen (z.B. Straßenbau, Umsetzung von Bebauungsplänen oder Bau von Versorgungsleitungen), werden Grundstücke oder Rechte an Grundstücken benötigt, die üblicherweise im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von den Maßnahmeträgern erworben werden. Erst wenn Eigentümer*innen trotz eines angemessenen Angebotes nicht bereit sind, ihr Eigentum zu veräußern oder Rechte einzuräumen, wird die Enteignungsbehörde eingeschaltet. Das Enteignungsverfahren wird dann durch einen entsprechenden Antrag des Maßnahmeträgers bzw. der Maßnahmeträgerin in Gang gesetzt.
Bei besonders eilbedürftigen Infrastrukturmaßnahmen geht es darum, vorzeitig in den Besitz an der benötigten Fläche eingewiesen zu werden, um vor dem Erhalt des Eigentums oder der Grunddienstbarkeit mit den Baumaßnahmen beginnen zu können (Besitzeinweisungsverfahren). In Entschädigungsfestsetzungsverfahren streiten die Betroffenen um die Festsetzung einer möglichen Entschädigung, nachdem sie sich außerhalb des Enteignungsverfahrens bereits über das Eigentum oder die Grunddienstbarkeit geeinigt haben. In beiden Verfahren ist die Enteignungsbehörde ebenfalls zuständig
Die Enteignungsbehörde ist hierbei nicht der „verlängerte Arm des Vorhabenträgers bzw. der Vorhabenträgerin“, sondern allen Beteiligten gegenüber zur Neutralität verpflichtet. In dieser Vermittlerinnenrolle ist es ihre vorderste Pflicht, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine (gütliche) Einigung hinzuwirken. Erst wenn eine Einigung zwischen den Beteiligten endgültig ausscheidet, entscheidet die Enteignungsbehörde per Beschluss.
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