Bezirksregierung
Arnsberg
Eine Schutzbrille an der eine Atemschutzmaske lehnt. Im Vordergrund ist ein kleines Häufchen Dämmwolle mit Staub

Arbeitsschutz: Gefahr- und Biostoffe

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Chemikalien) und biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) fordern besondere Arbeitsschutzmaßnahmen. Arbeitgeber*innen müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um zu ermitteln, welche besonderen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten getroffen werden müssen.

Die Bezirksregierung

  • überwacht die Einhaltung der Arbeitgebendenpflichten bei Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen in Betrieben und Verwaltungen des Regierungsbezirks,
  • steht für alle Fragen rings um Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen zur Verfügung und
  • geht Beschwerden von Arbeitskräften über Verstöße nach.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden nicht nur in der chemischen Industrie oder in Apotheken, sondern in fast allen Unternehmen bei verschiedenen Arbeitsprozessen durchgeführt. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (zum Beispiel Pilzen oder Bakterien) finden in Laboratorien gezielt und in vielen Fällen, etwa in der Abfallwirtschaft oder in Pflegeberufen, ungezielt statt.

Leitfäden, Arbeitshilfen und Rechtsvorschriften für die Tätigkeit mit Gefahr- und Biostoffen finden sich im Internet über das Arbeitsschutzportal des Landes Nordrhein-Westfalen, im Internetauftritt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie im Internetportal "Gefahrstoffe im Griff".

Im Wissens- und Beratungsnetzwerk "KomNet NRW" stellen zudem Expert*innen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Behörden ihr Fachwissen zum Thema zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen sind

  • die Gefahrstoffverordnung und
  • die Biostoffverordnung.

Konkretisiert werden die Vorschriften in

  • den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) beziehungsweise
  • den technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA).

Diese Regeln haben Vermutungswirkung: Werden sie eingehalten, wird davon ausgegangen, dass das Schutzziel erreicht wird. Weichen Arbeitgebende davon ab, müssen sie nachweisen, dass das gleiche Schutzniveau auf andere Weise erreicht wird.