Bezirksregierung
Arnsberg
Eine blonde, schwangere Frau lehnt an einer blauen Wand

Mutterschutz: Mitteilungen zur Beschäftigung einer Schwangeren

Direktlink zur Online-Mutterschutzmitteilung*

*Wichtiger Hinweis:
Aufgrund Ihrer Browser- und Sicherheitseinstellungen kann es zur Einschränkungen mit der Aufrufbarkeit und Anwendung des Online-Formulars kommen. Bitte wenden Sie sich an ihre interne IT-Abteilung.

Telefonische Erstberatung für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Beschäftigte von Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag von 9 bis 14 Uhr mit Antworten auf Fragen zu sicherer und gesunder Arbeit:

Tel.: 0211 3101-1133

Zu den Fragen rund um dieses Thema finden Sie zahlreiche Antworten im Beratungsservice zum Arbeitsschutz "KomNet NRW":

Allgemeine Informationen

Die Bezirksregierung

  • nimmt von Beschäftigten mit Sitz im Regierungsbezirk Mitteilungen nach dem Mutterschutzgesetz zur Beschäftigung einer Schwangeren entgegen,
  • überwacht die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes in Betrieben und  Verwaltungen im Regierungsbezirk,
  • steht für alle Fragen rings um die Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern zur Verfügung, und
  • geht Beschwerden von Beschäftigten über Verstöße im Regierungsbezirk nach.
  • entscheidet im Regierungsbezirk über Anträge zur Ausnahme vom Verbot der Beschäftigung von Schwangeren und Stillenden.

Schwangere und Stillende genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz gegen körperliche und psychische Überbeanspruchung am Arbeitsplatz. So gelten zum Beispiel für bestimmte Zeiten und Tätigkeiten vor und nach einer Geburt Beschäftigungsverbote. Auch müssen Arbeitgeber*innen Müttern die zum Stillen erforderliche Zeit gewähren.

Für die Einhaltung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind Arbeitgeber*innen verantwortlich. Sie müssen zum Beispiel

  • der Bezirksregierung unverzüglich eine Mitteilung senden, sobald sie von einer Beschäftigten über deren Schwangerschaft informiert wurden. Vordrucke finden sich unter "Downloads".
  • den Arbeitsplatz so gestalten, dass eine gesundheitliche Gefährdung von Mutter und Kind ausgeschlossen ist.

Gefährdungsbeurteilung

Im Zuge der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes wird der Vordruck „Gefährdungsbeurteilung“ nicht mehr zur Verfügung gestellt.

Arbeitgeber*innen haben nun für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung zu erstellen; unabhängig davon, ob an diesem Arbeitsplatz schwangere oder stillende Frauen beschäftigt werden.

Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.

Elternzeit und finanzielle Leistungen

Das Dezernat 56 der Bezirksregierung Arnsberg ist für Fragen zur Einkommenssicherung während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren Arbeitgeber sowie die Krankenkassen, das Bundesversicherungsamt und die Elterngeldstellen.