Bezirksregierung
Arnsberg

Tätigkeit in fremden Anlagen/Strahlenpässe

Wenn Unternehmer*innen selbst keine Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zu betreiben oder mit radioaktiven Stoffen umgehen, aber in Anlagen Dritter arbeiten oder arbeiten lassen, in denen sie oder ihre Beschäftigten einer Strahlenexposition von mehr als einem Millisievert pro Jahr ausgesetzt sein können, brauchen sie dafür eine Genehmigung nach § 15 der Strahlenschutzverordnung. Die Vorschriften betreffen zum Beispiel Herstellerfirmen, die Wartungsarbeiten am Kühlkreislauf eines Kernkraftwerks durchführen sollen oder Sachverständigenbüros, die mit der Prüfung einer Krananlage in einem Lager für radioaktive Abfälle betraut sind.

Eine in solchen fremden Anlagen tätige Person muss zudem einen registrierten Strahlenpass besitzen. In diesem wird die berufliche Strahlenexposition bilanziert. Zudem enthält er die Eintragungen über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Genehmigungen für Tätigkeiten in fremden Anlagen

Für Unternehmen mit Sitz im Regierungsbezirk führt die Bezirksregierung das Genehmigungsverfahren durch. Die Gebühr beträgt in der Regel 650 Euro. Ein 20-prozentiger Gebührennachlass wird gewährt, wenn der Antrag online über das Arbeitsschutzportal NRW gestellt wird.

Um Antragsstellenden die Zusammenstellung der erforderlichen Angaben und Unterlagen zu erleichtern, stehen im Downloadbereich ein Antragsvordruck und Erläuterungen zur Verfügung.

Registrierung von Strahlenpässen

Die Bezirksregierung Arnsberg registriert Strahlenpässe von Personen, deren Arbeitgeber*innen ihren Sitz im Regierungsbezirk und eine Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen haben.

Die Genehmigungsinhaber*innen müssen die Strahlenpässe zunächst über den Buchhandel besorgen, ausfüllen und dann mit einem formlosen Schreiben mit der Bitte um Registrierung an die Bezirksregierung schicken. Die Ansicht eines solchen Ausweisbuches findet sich im Downloadbereich.

Weitere Informationen zum Führen des Strahlenpasses enthält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift „AVV Strahlenpass“. Unter anderem gibt sie Auskunft darüber, was zu tun ist, wenn im Pass kein Platz mehr für weitere Eintragungen ist oder wenn er abgelaufen beziehungsweise verloren gegangen ist.