Bezirksregierung
Arnsberg

Freiwilligenregister NRW

Die im Freiwilligenregister NRW registrierten Freiwilligen, die von ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für einen durch das Freiwilligenregister vermittelten Einsatz in einem Impfzentrum oder einer Einsatzstelle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes freigestellt werden, behalten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 FdVO-NRW ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die während des Freiwilligendienstes ihrer freigestellten Mitarbeiter*innen zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind, haben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 FdVO-NRW einen Anspruch auf Erstattung dieser Lohnkosten aus Landesmitteln, solange der*die Freiwillige dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin nicht zur Verfügung steht. Dies gilt gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 FdVO-NRW gleichermaßen für Lohnfortzahlungen bei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligendienstes in einer Einsatzstelle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes oder in einem Impfzentrum zurückzuführen ist.

Selbstständig Tätige, die im Freiwilligenregister NRW registriert sind und einen durch das Freiwilligenregister vermittelten Freiwilligendienst in einem Impfzentrum oder einer Einsatzstelle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnehmen, haben gemäß § 6 Absatz 3 FdVO ebenso einen Anspruch auf Erstattung ihres Verdienstausfalls. Dieser besteht auch in den nach § 6 Absatz 2 Satz 1 FdVO-NRW genannten Krankheitsfällen, soweit nicht auf andere Weise Ersatz erlangt werden kann.

Die aus dem Freiwilligeneinsatz resultierenden Erstattungsansprüche der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bzw. Selbstständigen sollen mittels Antrag über die Bezirksregierung bearbeitet werden.

Für die Antragsstellung verwenden Sie die zum Download bereitgestellten Formulare.