Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet sind sechs Glasbehälter, die toxische, leicht entflammbare und ätzende Flüssigkeiten enthalten.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Was sind wassergefährdende Stoffe?

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändern können. Mit diesen Stoffen muss so umgegangen werden, dass eine Verunreinigung von Boden und Gewässern vermieden wird.

Wassergefährdende Stoffe werden nach dem Kapitel 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährenden Stoffen (AwSV) in verschiedene Wassergefährdungsklassen eingestuft. Diese Einstufung ist grundsätzlich durch die anlagenbetreibende Person vorzunehmen. Als Hilfestellung können hier die Angaben der Stoffherstellung in Nr. 15 des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts oder die Datenbank „Rigoletto“ des Umweltbundesamtes dienen (http://webrigoletto.uba.de/rigoletto) .

AwSV-Anlagen werden in Anlagen zum Lagern (L), Abfüllen (A) und Umschlagen (U), sowie Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV) unterteilt.

Das AwSV-Team des Dezernates 52 der Bezirksregierung Arnsberg ist für die Genehmigung und Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig, sofern es sich um Anlagen handelt (s. Kontakt).

Errichtung oder Änderung von AwSV-Anlagen

Die Errichtung oder Änderung von AwSV-Anlagen kann eine vorherige Anzeige (§ 40 AwSV) oder bei LAU-Anlagen auch eine Eignungsfeststellung (§ 63 Wasserhaushaltsgesetz und § 42 AwSV) erforderlich machen. Ausnahmen vom Erfordernis einer Eignungsfeststellung sind unter bestimmten Voraussetzungen (§ 41 AwSV) möglich. Anforderungen an die Antragsunterlagen für AwSV-Anlagen im Rahmen von Anträgen nach Bundesimmissionsschutzgesetz bzw. Baurecht, sowie Informationen/Anforderungen zu Eignungsfeststellungen oder Anzeigeverfahren finden Sie unter Downloads.

Bauliche/Technische Anforderungen

Ortsfeste oder ortsfest (d. h. länger als ein halbes Jahr an einem Ort) genutzte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ab einer Menge von 0,22 m3 oder 0,2 t (innerhalb von Schutzgebieten nach § 2 Abs. 32 AwSV auch unterhalb dieser Mengenschwellen) müssen grundsätzlich dicht, standsicher und gegen die eingesetzten Stoffe beständig sein. Zusätzlich muss in der Regel eine zweite Sicherheit (z.B. eine Auffangwanne) vorhanden sein, die beim Versagen des eigentlichen Behälters einen Schaden für Boden und Wasser verhindert. Dieses Sicherheitssystem muss überwacht werden, damit Undichtigkeiten der eigentlichen Behälter erkannt und behoben werden können. Weiterhin ist bei AwSV-Anlagen das bei Brandereignissen entstehende verunreinigte Löschwasser aufzufangen und zu entsorgen. Die konkreten Anforderungen sind im Wesentlichen in der AwSV und den technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) festgelegt. Eine Übersicht über die derzeit gültigen technischen Regeln finden Sie unter Downloads.

Organisatorische Anforderungen

Beim Betrieb von AwSV-Anlagen wird für jede Anlage eine Anlagendokumentation (§ 43 AwSV) benötigt, in der die wichtigsten Informationen über Art, Aufbau und Abgrenzung der Anlagen zusammengestellt sind. Zusätzlich ist für jede Anlage eine Betriebsanweisung (§ 44 AwSV) bzw. in einigen Fällen ersatzweise das Aufhängen eines Merkblatts (Anlage 3, 4 AwSV) erforderlich. Erläuterungen zum Inhalt und Aufbau einer Anlagendokumentation finden Sie unter Downloads. Bei AwSV-Anlagen, die aus mehreren einzelnen Anlagenteilen bestehen, ist eine für die Behörden nachvollziehbare Anlagenabgrenzung vorzunehmen (§ 14 AwSV).

Für jede AwSV-Anlage ist die Ermittlung der Gefährdungsstufe (§ 39 AwSV) erforderlich. Diese Einstufung bestimmt weitere organisatorische Anforderungen. Zum Beispiel ist die Errichtung, Instandsetzung oder Stilllegung bestimmter Anlagen nur besonders qualifizierten und zugelassenen Fachbetrieben vorbehalten (§ 45 AwSV). Einige Anlagen sind zu bestimmten Anlässen oder auch regelmäßig von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen (§§ 46-48 und Anhang 5, 6 AwSV). 

Eine Zusammenstellung der in Nordrhein-Westfalen und anderen Ländern zugelassenen Sachverständigen-Organisationen können Sie auf der Homepage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz herunterladen (https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf). Diese Sachverständigen-Organisationen sind auch ansprechbar bei der Erstellung von Gutachten und können bei der Suche nach geeigneten Fachbetrieben für die Errichtung, den Umbau oder die Stilllegung von AwSV-Anlagen helfen.

Maßnahmen bei Austritt von Wassergefährdenden Stoffen

Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen in nicht nur unerheblicher Menge ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen (§ 24 AwSV). In Schadensfällen sind die Umweltbehörden auch außerhalb der regulären Dienstzeit über die Nachrichtenbereitschaftszentrale des Landesamtes für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz erreichbar (Tel. 0201 714-488).