Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist ein brennender Haufen nicht identifizierbarer Materialien.

Mittelgroße Feuerungsanlagen - 44. BImSchV

Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV (BGBl I 2019, S. 804) in Kraft getreten. Die Verordnung setzt die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft in nationales Recht um.

Die Verordnung betrifft genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt. Genehmigungsbedürftige Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt werden ebenfalls vom Anwendungsbereich der 44. BImSchV erfasst.

Hintergrund und Ziele

In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Europäischen Union und in Deutschland erhebliche Fortschritte bei der Reduktion der durch menschliche Tätigkeiten verursachten Emissionen von Feinstaub, Schwefeldioxid (SO2) und Stickstoffoxiden (NOx) erreicht. Daher wurde auf Ebene der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft beschlossen. Die Verordnung ist Bestandteil des Maßnahmenpakets für saubere Luft der EU durch welches die Luftverschmutzung in der EU erheblich verringert werden soll.

Ein wichtiges Ziel der Verordnung ist die Minderung der Emissionen von Stickstoff- und Schwefeloxiden, um EU-rechtliche Vorgaben an die Immissionen und an die Reduktion der Gesamtemissionen Genüge zu tun. Die 44. BImSchV sieht deshalb Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffoxid und Gesamtstaub vor. Zudem gelten für bestimmte Anlagen auch Grenzwerte für die Luftschadstoffe Kohlenmonoxid, Formaldehyd, Ammoniak, Chlorverbindungen und Quecksilber.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

  1. genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
  2. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
  3. gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV fällt.

Anforderungen an den Betrieb

Die 44. BImSchV legt in den §§ 9 bis 17 Anforderungen an den Betrieb in Form von Grenzwerten für eine Vielzahl von Parametern fest. Die Grenzwerte sind abhängig von der Art der Anlage, den eingesetzten Brennstoffen sowie der Feuerungswärmeleistung. Für neue Anlagen gelten diese Grenzwerte in der Regel unmittelbar. Bestandsanlagen müssen die Grenzwerte in der Regel erst ab dem 1. Januar 2025 einhalten. Soweit die Anforderungen noch nicht einzuhalten sind, gelten weiterhin die bisher gültigen Regelungen der 1. BImSchV sowie der TA Luft fort.

Die §§ 21 bis 26 regeln die Anforderungen an die Messung und Überwachung der Anlagen. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist durch kontinuierliche, jährliche oder dreijährige Messungen nachzuweisen. Die jeweiligen konkreten Pflichten sind abhängig von der Art der Anlage, dem eingesetzten Brennstoff sowie der Feuerungswärmeleistung. Welche Anforderungen an die Messung und Überwachung ab welchem Zeitpunkt einzuhalten sind, muss deshalb im Einzelfall ermittelt werden.

Anzeigepflichten und Anlagenregister

Alle Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich der Verordnung mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Gemäß § 6 der 44. BlmSchV müssen neue Anlagen (nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen) sofort und bestehende Anlagen bis spätestens zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden.

In NRW erfolgt die Anzeige ausschließlich mittels eines auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) zur Verfügung gestellten Anzeigeformulars. Mit diesem Anzeigeformular werden alle erforderlichen Angaben nach Anlage 1 der 44. BImSchV für neue und bestehende Anlagen erfasst. Emissionsrelevante Änderungen, ein Betreiberwechsel sowie die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage sind ebenfalls mit diesem Formular anzuzeigen.

Alle angezeigten Anlagen werden von den zuständigen Behörden in einem öffentlich zugänglichen Register geführt. Dieses Register wird in NRW für alle Behörden zentral auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht und regelmäßig anhand bereitgestellter Informationen aktualisiert.

Weitere Informationen zum Anzeigeverfahren finden Sie im Downloadbereich.