Zulassung von Energie-, Wärme- und Kohlendioxidleitungen
Energieleitungen
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bedürfen die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr der Planfeststellung (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG).
Dies gilt auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Gasversorgungsleitungen und Wasserstoffleitungen mit jeweils einem Durchmesser von mehr als 300 mm (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 bzw. § 43l Abs. 2 S. 1 EnWG).
Darüber hinaus können auf Antrag des Vorhabenträgers insbesondere die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Nebenanlagen, z.B. Umspannanlagen und Gasverdichterstationen, durch Planfeststellung zugelassen werden (§ 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EnWG). Dabei ist sowohl eine isolierte Planfeststellung der Nebenanlage als auch eine Integration in die Planfeststellung für die Energieleitung möglich.
Kohlendioxidleitungen
Ebenfalls der vorherigen Planfeststellung bedürfen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen (§ 4 Abs. 1 S. 1 Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz - KSpTG). Für ein solches Verfahren ist die Bezirksregierung Arnsberg landesweit zuständig.
Wärmeleitungen
Wärmeleitungen sind Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Dampf, Wasser oder Wassergemischen zur Wärmeversorgung (§ 3 Nr. 5 Geothermie-Beschleunigungsgesetz - GeoBG). Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die als Dampf- oder Warmwasserpipeline bzw. als Wasserfernleitung der Anlage 1 Nr. 19.7 oder 19.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterfallen, bedürfen der Planfeststellung, sofern dafür die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht (§ 8 Abs. 1 S. 1 GeoBG). Andernfalls bedarf ein solches Vorhaben der Plangenehmigung; diese entfällt allerdings in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 8 Abs. 1 S. 2 und 3 GeoBG).
Weitere Einzelheiten zum Planfeststellungsverfahren sind als Download „Planfeststellungsverfahren für Energie-, Wärme- und Kohlendioxidleitungen“ beigefügt.
Enteignungszulässigkeitsfeststellungen
Für ein sonstiges Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung kann der Vorhabenträger die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung beantragen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 3 EnWG). In diesem Verfahren wird geprüft, ob das Wohl der Allgemeinheit den Entzug oder die Beschränkung von Grundeigentum für das Vorhaben generell (dem Grunde nach) rechtfertigt. Dies schließt die Feststellung des energiewirtschaftlichen Bedarfs mit ein. Für ein solches Verfahren ist die Bezirksregierung Arnsberg landesweit zuständig.
Zulassung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von gasförmigen, nicht wassergefährdenden Stoffen
Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von gasförmigen, nicht wassergefährdenden Stoffen, soweit sie in der Anlage 1 Nr. 19.5 oder 19.6 zum UVPG aufgeführt sind, bedürfen der Planfeststellung, sofern dafür eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (§ 65 Abs. 1 UVPG). Andernfalls bedarf ein solches Vorhaben der Plangenehmigung; diese entfällt allerdings in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 65 Abs. 2 UVPG).