Bezirksregierung
Arnsberg

Aufbereitung

Medizinprodukte, die keimarm oder steril angewandt werden müssen, sind so aufzubereiten, dass eine hygienische und sichere Wiederverwendung gewährleistet wird. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert-Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten und die in dieser Empfehlung angeführten Normen beachtet werden. Unter „Downloads“ findet sich ein Merkblatt zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten in Nordrhein-Westfalen, das vom Gesundheitsministerium NRW, den Bezirksregierungen sowie Vertreter*innen der Ärzte- und Zahnärzteschaft erarbeitet wurde.

Wer Medizinprodukte für Dritte aufbereitet, muss seine Tätigkeit anmelden. Die Anzeige wird über das Internet beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) vorgenommen. Ändern sich bestimmte Angaben (etwa weil der Firmensitz verlegt wird) oder wird die Tätigkeit eingestellt, muss das ebenfalls angezeigt werden.

Zu den Aufgaben der Bezirksregierung Arnsberg gehört die systematische Überwachung der im Regierungsbezirk ansässigen Aufbereiter(innen) von Medizinprodukten. Sie geht aber auch konkreten Hinweisen auf Verstöße nach, die formlos gemeldet werden können.

Was ist unter Aufbereitung zu verstehen?

Der Begriff Aufbereitung umfasst alle Schritte, die direkt nach der Benutzung bis zur Lagerung für den späteren Wiedereinsatz durchgeführt werden:

  • sachgerechte Vorbereitung
  • Reinigung, Desinfektion, Spülung, Trocknung
  • Prüfung auf Sauberkeit und Unversehrtheit
  • Pflege und Instandsetzung
  • Funktionsprüfung
  • Kennzeichnung, Verpackung
  • Sterilisation
  • Freigabe zur Anwendung

Wer ist für die ordnungsgemäße Aufbereitung verantwortlich?

Für die ordnungsgemäße Aufbereitung sind die Betreiber*innen der Medizinprodukte verantwortlich, also etwa Trägerinnen und Träger von Krankenhäusern, Leitende von Praxen oder selbstständige Fußpfleger*innen.