Luftreinhalteplanung
Luftreinhaltepläne sind nach § 47 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) immer dann zu erstellen, wenn in bestimmten Gebieten die in der 39. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (39. BImSchV) festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind.
Besteht die Gefahr, dass die in der 39. BImSchV festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen (ehem. Aktionsplan) aufzustellen.
Für die Aufstellung der Pläne sind die Bezirksregierungen in enger Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK) und den betroffenen Kommunen verantwortlich.
Die Bezirksregierung überwacht in regelmäßigen Zeitintervallen die Umsetzung der in den Plänen festgelegten Maßnahmen.
Im Regierungsbezirk Arnsberg gibt es derzeit
- den regionalen Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, der für den Teilplan Ost die Städte Bochum, Dortmund und Herne umfasst, mit den lokalen Planergänzungen für die Städte Bochum und Dortmund
- 9 weitere gültige Luftreinhaltepläne für Hagen, Siegen, Hamm, Kamen, Gevelsberg, Witten, Erwitte, Bönen und Schwerte
- 2 gültige Aktionspläne (AP) für Erwitte und Warstein. Diese basieren auf dem bis zum 05.08.2010 gültigen § 47 BImSchG und der damaligen 22. BImSchV.
Am 11.12.2024 ist die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881 in Kraft getreten. Diese beinhaltet ab dem 01.01.2030 europaweit geltende Bestimmungen zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, welche innerhalb von zwei Jahren durch die Bundesrepublik Deutschland in nationales Recht umzusetzen sind. Unter Anderem zählen dazu verbindliche, geringere Grenzwerte beziehungsweise Zielwerte als bisher für verschiedene Luftschadstoffe, insbesondere für Stickstoffdioxid und Feinstaub.