Umsatzsteuerbefreiung
Die Bezirksregierung ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 a und Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG). Nach diesen Vorschriften sind bestimmte Umsätze steuerfrei.
Nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG sind die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei:
- Theater,
- Orchester,
- Kammermusikensembles,
- Chöre,
- Museen,
- botanische Gärten,
- zoologische Gärten,
- Tierparks,
- Archive,
- Büchereien sowie
- Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.
Auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmen können steuerfrei sein, wenn die zuständige Landesbehörde (in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung), bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die o. g. Einrichtungen erfüllen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.04.2003 (Rs. C 144/00) gelten auch Solist*innen als „kulturelle Einrichtung“ im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG, sodass auch diesen eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden kann.
Nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen, steuerfrei.
Zu den berufsbildenden Einrichtungen zählen auch die Trägerinnen bzw. Träger und Kooperationspartnerinnen bzw. -partner in der praktischen Ausbildung nach dem zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Pflegeberufegesetz. Für dieses Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG genügt es für Kooperationspartnerinnen bzw. -partner in der praktischen Ausbildung nach dem PflBG, wenn die Trägerinnen bzw. Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 PflBG und nicht auch die Kooperationspartnerinnen bzw. -partner eine Bescheinigung bei der Bezirksregierung beantragen. Hierzu ist ein formloser „Antrag“ zu stellen.
Die Trägerinnen und Träger der praktischen Ausbildung (Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen) haben zusätzlich zu dem formlosen „Antrag“ die „Erklärungen zum Antrag“ auf Bescheinigung der Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem PflBG auszufüllen und dem formlosen Antrag beizufügen.
Die Bescheinigung der Bezirksregierung stellt für die Finanzverwaltung einen Grundlagenbescheid dar. Über die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung entscheidet – auf Grundlage des Bescheides – die Finanzverwaltung. Sie sollten Ihrem Antrag die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen beifügen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter*innen.