
Soziale Ausgleichszahlungen für Opfer der SED-Diktatur
Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig aus politischen Gründen inhaftiert waren, können soziale Ausgleichsleistungen für den erlittenen Freiheitsentzug beantragen.
Zu diesen Ausgleichsleistungen gehören die Kapitalentschädigung nach § 17 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) sowie die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG (sogenannte „SED-Opferrente“):
- Die Kapitalentschädigung für rehabilitierte Betroffene wird einkommensunabhängig für jeden angefangenen Kalendermonat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR gewährt. Sie beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalender-Monat der Haft.
- Die „SED-Opferrente“ ist hingegen eine Zuwendung für Berechtigte, die zwischen 1945 und 1990 in der DDR (bis 1949: „Sowjetische Besatzungszone“) mindestens 90 Tage rechtsstaatswidrig Freiheitsentzug erlitten haben. Seit dem 1. Juli 2025 wird – nach erfolgter Gesetzesänderung – auch diese Ausgleichsleistung einkommensunabhängig gewährt. Die Höhe der Opferrente liegt ab diesem Datum bei 400,00 Euro. Ab 2026 erfolgt eine Dynamisierung, d.h. eine fortlaufende Anpassung an die allgemeine Rentenentwicklung.
Voraussetzung für die Gewährung einer Kapitalentschädigung und/oder SED-Opferrente ist, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Zur Überprüfung möglicher Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 1 HHG bzw. § 16 Abs. 2 StrRehaG fordert die Bezirksregierung als zuständige Bewilligungsbehörde für die Gewährung sozialer Ausgleichzahlungen bei Neuanträgen u.a. obligatorisch eine diesbezügliche Auskunft beim Bundesarchiv (Stasi-Unterlagen-Archiv) in Berlin an.
Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen
Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die vor Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) erhalten haben, sind in Nordrhein-Westfalen (wohnortabhängig) die Bezirksregierungen zuständig. Über eine HHG-Bescheinigung verfügen zumeist diejenigen rechtsstaatswidrig inhaftierten SED-Opfer, die die DDR vor 1989/90 durch Flucht, Ausreiseantrag oder Freikauf durch die Bundesrepublik verlassen konnten.
Personen mit HHG-Bescheinigung, die im Regierungsbezirk Arnsberg wohnhaft sind, können ihre Anträge auf SED-Opferrente und / oder Kapitalentschädigung an das Dezernat 36 der Bezirksregierung Arnsberg richten. Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die anstelle einer HHG-Bescheinigung über einen Rehabilitierungsbeschluss verfügen, sind hingegen die Justizbehörden des Bundeslandes zuständig, in dem die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.