Soziale Ausgleichszahlungen für Opfer der SED-Diktatur
Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig aus politischen Gründen inhaftiert waren, können soziale Ausgleichsleistungen für den erlittenen Freiheitsentzug beantragen.
Zu diesen Ausgleichsleistungen gehören die Kapitalentschädigung nach § 17 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) sowie die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG (sogenannte „SED-Opferrente“):
- Die Kapitalentschädigung für rehabilitierte Betroffene wird einkommensunabhängig für jeden angefangenen Kalendermonat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR gewährt. Sie beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalender-Monat der Haft.
- Die „SED-Opferrente“ ist hingegen eine Zuwendung für Berechtigte, die zwischen 1945 und 1990 in der DDR (bis 1949: „Sowjetische Besatzungszone“) mindestens 90 Tage rechtsstaatswidrig Freiheitsentzug erlitten haben. Nach erfolgter Gesetzesänderung (2025) wird nunmehr auch diese Ausgleichszahlung einkommensunabhängig gewährt und jedes Jahr zum 01.07. – orientiert an der Entwicklung der gesetzlichen Renten – dynamisiert. Die Höhe der Opferrente liegt derzeit (2026/27) bei 417,00 Euro.
Voraussetzung für die Gewährung einer Kapitalentschädigung und/oder SED-Opferrente ist, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Zur Überprüfung möglicher Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 1 HHG bzw. § 16 Abs. 2 StrRehaG fordert die Bezirksregierung als zuständige Bewilligungsbehörde für die Gewährung sozialer Ausgleichzahlungen bei Neuanträgen u.a. obligatorisch eine diesbezügliche Auskunft beim Bundesarchiv (Stasi-Unterlagen-Archiv) in Berlin an.
Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen
Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die vor Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) erhalten haben, sind in Nordrhein-Westfalen (wohnortabhängig) die Bezirksregierungen zuständig. Über eine HHG-Bescheinigung verfügen zumeist diejenigen rechtsstaatswidrig inhaftierten SED-Opfer, die die DDR vor 1989/90 durch Flucht, Ausreiseantrag oder Freikauf durch die Bundesrepublik verlassen konnten.
Personen mit HHG-Bescheinigung, die im Regierungsbezirk Arnsberg wohnhaft sind, können ihre Anträge auf SED-Opferrente und / oder Kapitalentschädigung an das Dezernat 36 der Bezirksregierung Arnsberg richten. Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die anstelle einer HHG-Bescheinigung über einen Rehabilitierungsbeschluss verfügen, sind hingegen die Justizbehörden des Bundeslandes zuständig, in dem die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.