Bezirksregierung
Arnsberg

Externenprüfungen im berufsbildenden Bereich

Die Bezirksregierung Arnsberg ist für Sie zuständig, wenn Sie im Regierungsbezirk Arnsberg wohnen. Informationen dazu, welche Bezirksregierung für Sie zuständig ist, finden Sie im Bildungsportal NRW.

Die Externenprüfung – oder Nichtschülerprüfung – im Berufsbildenden Bereich ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Erwerb des jeweiligen Berufsabschlusses der in den Bildungsgängen des Berufskollegs angeboten wird.

Da die Externenprüfung ohne Schulbesuch erfolgt, ist sie notwendigerweise umfangreicher als die Abschlussprüfung, die im Bildungsgang abgelegt wird.

Nähere Informationen/Merkblätter sowie die Anmeldeformulare zu den einzelnen Prüfungen finden Sie im Downloadbereich.

Anmeldeschluss für die Externenprüfungen ist der 1. Februar (Posteingang) eines jeden Jahres. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass bis dahin der Antrag vollständig mit allen erforderlichen Unterlagen (beglaubigte Fotokopien) bei der Bezirksregierung Arnsberg vorliegen muss. Daher ist es zu empfehlen, die Bewerbung möglichst frühzeitig – spätestens Anfang Dezember – einzureichen, damit noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um beispielsweise fehlende Unterlagen nachzufordern.

Wichtiger Hinweis:

für die Externenprüfung des Fachbereichs Sozialwesen (Erzieher*in, Heilerziehungspfleger*in, Heilpädagog*in)

Die Externenprüfung darf nicht eher abgelegt werden als es in der regulären Ausbildung möglich wäre. Deshalb ist die Zulassung zur Externenprüfung frühestens zwei Jahre nach dem Erwerb der erforderlichen Qualifikation möglich!

Prüfungsgebühren

Mit der 24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist die Erhebung einer Prüfungsgebühr vorgesehen.

Die Tarifstelle 21.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sieht für die Zulassung und Durchführung einer Externenprüfung gemäß der Allgemeinen Externenprüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs eine Gebühr in Höhe von 300 Euro bis 660 Euro vor. Die jeweilige Höhe der Gebühr entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt.

Der Gebührenbescheid wird mit dem Bescheid über die Zulassung zur Externenprüfung bekanntgegeben. Die Gebühr wird mit der Zulassung zur Prüfung (ca. Mitte/Ende Februar) fällig.

Prüfungsteilnehmer*innen, die vor Beginn der Prüfung zurücktreten erhalten die Prüfungsgebühr erstattet. In allen anderen Fällen werden gezahlte Prüfungsgebühren nicht erstattet.