Bezirksregierung
Arnsberg

Maßnahmenübersichten nach § 74 LWG

Nach § 74 LWG sind die Träger der Pflichten zur Gewässerunterhaltung und des -ausbaus dazu verpflichtet, eine Übersicht aller Maßnahmen zu erstellen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 bis 31 und 47 WHG notwendig sind. Diese werden Maßnahmenübersichten genannt.

Vorläufer der Maßnahmenübersichten sind vor allem die Umsetzungsfahrpläne, in denen die Programmmaßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur dargelegt werden. Diese wurden in einem ausführlichen und strukturierten Abstimmungsprozess zwischen den Unterhaltungspflichtigen, den Fachbehörden und der Öffentlichkeit (zum Beispiel aus der Landwirtschaft oder dem Naturschutz) entwickelt. Sie stellen daher den Ausgangspunkt für die Bearbeitung der Maßnahmenübersichten dar. Die Maßnahmenübersichten aktualisieren die Informationen aus den Umsetzungsfahrplänen und fassen diese zusammen. Des Weiteren detaillieren die Maßnahmenübersichten die Vorgaben des Maßnahmenprogramms der hydromorphologischen Maßnahmen nach EG-WRRL. Sie beschreiben für eine Planungseinheit oder Anteile davon die erforderlichen Funktionselemente und den Umfang der Programmmaßnahmen, die für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele notwendig sind.

Die Ausarbeitung der Maßnahmenübersichten erfolgte durch die Unterhaltungspflichtigen auf Grundlage des „Leitfaden zur Erstellung von Übersichten gem. § 74 LWG“, der mit dem Erlass vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.09.2018 eingeführt wurde.

Die Maßnahmenübersichten wurden gem. § 74 Abs. 2 LWG zum 31.12.2025 aktualisiert.

Die hier veröffentlichten Maßnahmenübersichten bestehen aus einer Tabelle, welche die hydromorphologischen Maßnahmen in einem Planungsraum detailliert darstellt.

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