Bezirksregierung
Arnsberg
17.12.2021

Deponiestandort Vereinigte Ville in Hürth, Brühl und Erftstadt

Die Antragsunterlagen für das Planfeststellungverfahren für den Weiterbetrieb des Deponiestandortes Vereinigte Ville können eingesehen werden.

Für den Weiterbetrieb des Deponiestandortes Vereinigte Ville in Hürth, Brühl und Erftstadt haben die drei Deponiebetreiber

  • RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln für die Kraftwerksreststoffdeponie Vereinigte Ville (Deponieklasse 1)
    und
  • AVG-Köln mbH, Geestemünder Str. 23, 50735 Köln für die AVG-Deponie Vereinigte Ville (Deponieklasse 2) und der Remondis Industrie Service GmbH, Niederlassung Knapsack, Tonstr. 2, 50374 Erftstadt für die Sonderabfalldeponie (SAD) Knapsack (Deponieklasse 3).

unter dem 11.10.2021 jeweils Anträge auf Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V.m. § 19 Deponieverordnung (DepV) sowie dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorgelegt.
Im Wesentlichen soll der jeweilige Altteil der vorhandenen Deponie stillgelegt werden, so dass oberhalb einer zu errichtenden Multifunktionsdichtung die Deponiebetriebe nach den Vorgaben der Deponieverordnung und im Sinne von Deponie auf Deponie (vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – LANUV - Arbeitsblatt 13) weiterbetrieben werden können. Hierdurch sollen in Summe rd. 29 Mio. m³ Ablagerungsvolumen neu erschlossen werden. Ein Konzept für die zukünftige Oberflächenprofilierung einschließlich der Rekultivierung ist gleichfalls Antragsgegenstand, so dass der Betrachtungszeitraum bis in das Jahr 2099 reicht.
Die frühzeitige Information der Öffentlichkeit (vgl. § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) erfolgte u.a. über die Internetseite www.vereinigte-Ville.de.

Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem KrWG ist entsprechend der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde NRW zuständig.
Auf Grund der gegenseitigen Abhängigkeit der beantragten Planvorhaben an einem Standort erfolgt eine gebündelte Bekanntmachung des Gesamtvorhabens. Im Verfahren wird später entschieden, ob antragsgemäß zwei Planfeststellungsbeschlusse oder ein gebündelter Planfeststellungsbeschluss für das Gesamtvorhaben beschieden wird.