Bezirksregierung
Arnsberg

Sonderprogramm "Zukunft Brauchtum"

Was wird gefördert?

Gegenstand der Billigkeitsleistung ist ein einmaliger Zuschuss an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger als Beitrag zur Deckung von Ausfall- und Vorbereitungskosten für Brauchtumsveranstaltungen. Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger sind grundsätzlich Vereine oder Körperschaften, die sich der traditionellen Brauchtumspflege durch Veranstaltungen, insbesondere im Zusammenhang mit Karneval oder dem Schützenwesen, widmen.

Gegenstand der Billigkeitsleistung kann auch die (ausschließliche) Finanzierung des verbleibenden Eigenanteils bei einer vorherigen Leistung aus dem Bundesprogramm "Sonderfonds Kultur" sein. In diesem Fall ist zwingend der Bewilligungsbescheid des Bundes beizufügen aus dem die zuwendungsfähigen Ausgaben (Gesamtsumme), die Förderung und die Höhe des verbliebenen Eigenanteils hervorgehen. Sollte Ihnen der Bewilligungsbescheid des Bundes aktuell noch nicht vorlegen, warten Sie bitte in jedem Fall erst den Bescheid des Bundes ab, bevor Sie einen Antrag stellen - Sie vermeiden so Verzögerungen und Rückfragen.

Wie sind die Konditionen?

Es handelt sich um eine Anteilsfinanzierung als Billigkeitsleistung nach § 53 Landeshaushaltsordnung NRW (LHO) in Form eines Zuschusses. Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie sind auf 90 Prozent der in Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlage und grundsätzlich auf maximal 5.000 Euro je Veranstaltung beschränkt. Förderbeträge von unter 250 Euro werden nicht ausgezahlt (Bagatellgrenze). Mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen kann im hinreichend begründeten Ausnahmefall ein höherer Zuschuss gewährt werden.

Welche Voraussetzungen bestehen?

  • Die Anträge sind ausschließlich im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages zu stellen. Eines schriftlichen Antrages bedarf es nicht.
  • Der Leistungsempfänger muss seinen Sitz im Land Nordrhein-Westfalen haben und vor dem 01.01.20 entstanden sein (Gründungsdatum).
  • Der Leistungsempfänger hat mindestens eine Brauchtumsveranstaltung, deren Durchführung im Zeitraum vom 01. November 2021 bis zum 31. Mai 2022 geplant war und für die er vor dem 01. Januar 2022 vertragliche Bindungen eingegangen ist, aus Gründen des allgemeinen Infektionsschutzes abgesagt. Für die abgesagte Veranstaltung oder die Veranstaltungen hat die oder der Antragsstellende verbleibende, tatsächlich anfallende Ausgaben für Vorbereitung und Ausfall zu tragen.
  • Dem Antrag ist ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister, der dem aktuellen Stand entspricht und nicht älter als zwei Jahre ist, beizufügen. Freistellungsbescheide des Finanzamtes sind nicht ausreichend.
  • Dem Antrag ist die aktuelle Satzung des Vereins beizufügen.

Was sind Ausschlussgründe?

  • Soweit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von anderen Soforthilfen oder vergleichbaren Hilfsangeboten besteht, sind diese vorrangig zu nutzen und prioritär zu beantragen. Ausgezahlte oder zu erwartende Hilfen der Europäischen Union, des Bundes, eines Landes oder einer Kommune mit gleichem Förderzweck oder gleichem Fördergegenstand sind auf mögliche Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie vollständig anzurechnen. Soweit solche Leistungen erst nach Erhalt der Billigkeitsleistungen erhalten wurden, sind diese im Verwendungsnachweis anzugeben; eine etwaige Überkompensation ist (nach Aufforderung durch die Bezirksregierung) zurückzuzahlen.
  • Je Verein kann nur ein Antrag gestellt werden. Der Antrag kann jedoch mehrere Veranstaltungen umfassen.
  • Eine nachträgliche Erhöhung der Billigkeitsleistung erfolgt grundsätzlich nicht.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist ausschließlich über das Online-Förderportal zu stellen. Den Link zu dem Antragsportal finden Sie hier:

Link zum Antragsportal

Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag kann ab dem 03.03.2022 bis zum 30.11.2022 gestellt werden.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Förderrichtlinie zum Sonderprogramm „Zukunft Brauchtum“ sowie die Landeshaushaltsordnung NRW. Beide Rechtsgrundlagen sind im Abschnitt "Downloads und Rechtsvorschriften" verlinkt.

Wer informiert weiter?

Zuständige Bewilligungsbehörden sind:

  • Bezirksregierung Arnsberg
    Dezernat 35
  • Bezirksregierung Detmold
    Dezernat 35
  • Bezirksregierung Münster
    Dezernat 35.08

Die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster bearbeiten jeweils die Anträge aus Ihrem eigenen Regierungsbezirk.

Die Anträge aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln werden auf die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster aufgeteilt. Die genaue Zuteilung Ihres Antrages auf eine der drei Bezirksregierungen erfolgt erst nach der Antragstellung: Die zuständige Bezirksregierung können Sie (in allen Fällen) der Bestätigungs-E-Mail entnehmen, die Sie automatisiert vom Online-Förderportal nach Antragstellung erhalten (bitte prüfen Sie ggf. auch Ihren Spam/Junk-Ordner).

Servicetelefon der Landesregierung NRW zum Förderverfahren: 0211 4684-4997

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Aus diesem Grund können wir leider keine telefonischen Auskünfte zu einzelnen Anträgen geben.

Hinsichtlich der Auszahlung der Billigkeitsleistung kann diese einige Tage in Anspruch nehmen; hierfür bitten wir um Ihr Verständnis. Bitte nehmen Sie insoweit erst mit uns Kontakt auf, wenn die Zahlung auch nach 10 Werktagen nach Erhalt des Bescheides noch nicht bei Ihnen eingegangen ist.

Wie reiche ich den Verwendungsnachweis ein?

Die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung ist durch Vorlage eines Verwendungsnachweises der bewilligenden Bezirksregierung ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen.

Die für Sie maßgebliche Frist können Sie Ihrem Bescheid der Nebenbestimmung Nr. 2 entnehmen. Das Muster für den Verwendungsnachweis ist rechts am Rand der Seite verlinkt. Die Einreichung des vollständig ausgefüllten Verwendungsnachweises erfolgt per E-Mail an die bewilligende Bezirksregierung.

Die entsprechende E-Mail-Adresse wird Ihnen im Muster des Verwendungsnachweises bei Auswahl der jeweiligen Bezirksregierung angezeigt. Zudem erscheint - sofern Sie das Formular nicht in einem Browser sondern mit einem PDF-Reader geöffnet haben - am Ende des Formulars ein „Senden“-Button. Klicken Sie auf den „Senden“-Button, so wird das PDF-Formular automatisch als Anhang zur Versendung per E-Mail an die von Ihnen zuvor ausgewählte Bezirksregierung vorbereitet. Sie können das PDF jedoch auch händisch abspeichern und per E-Mail versenden.