Bezirksregierung
Arnsberg
Drei Personen sitzen an einem Tisch über Geschäftsunterlagen. Ein Klemmbrett und ein Taschenrechner liegen dort ebenfalls.

Was wird gefördert?

Technisch-betriebswirtschaftliche Konzepte zur Nutzung effizienter, treibhausgasarmer und treibhausgasneutraler Prozesswärme in Unternehmen und Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes. Die Konzepte sollen auf das zentrale Klimaschutzziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 hinführen.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und gegebenenfalls notwendiger Vorprüfungen und Untersuchungen zur Konzepterstellung.

In den Konzepten sind die nachstehenden Aspekte in der genannten Reihenfolge zu prüfen:

  1. Steigerung der Energieeffizienz in der Wärme- und Kältebereitstellung und -nutzung,
  2. Einsatz lokaler erneuerbarer Wärmequellen für die betriebliche Produktion,
  3. effiziente elektrische Wärmeerzeugung unter Berücksichtigung von Speichertechnologien,
  4. effizienter Einsatz alternativer Energieträger inklusive nachhaltiger Biomasse
     
    sowie optional
     
  5. effiziente und treibhausgarmindernde externe Bereitstellung von Abwärme oder Einbindung externer Wärme in die Produktion

Als sinnvoll erkannte Maßnahmen sind technisch und betriebswirtschaftlich zu konkretisieren. Investitionskosten, Nutzungsdauern, wirtschaftliche Einsparungen sowie Brennstoff- und Treibhausgaseinsparungen sind maßnahmenbezogen darzustellen.  

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung:

  • große Unternehmen:
    maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 20.000 Euro
  • kleine Unternehmen:
    maximale Förderhöhe 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderhöchstgrenze von 20.000 Euro.

Umfassen die Konzepte auch den Aspekt der effizienten und treibhausgarmindernden externen Bereitstellung von Abwärme oder Einbindung externer Wärme in die Produktion erhöht sich die Förderhöchstgrenze auf 30.000 Euro.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Konzepte, Beratungen und Untersuchungen müssen anbieterneutral und unabhängig sein. Die Untersuchungen, Beratungen und Konzeptionen haben durch eine qualifizierte Beraterin beziehungsweise einen qualifizierten Berater zu erfolgen. 

Die Förderung wird je Unternehmen nur einmal gewährt. 

Die Konzepte müssen sich auf eine oder mehrere Betriebsstätten in Nordrhein-Westfalen beziehen. 

Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Das Förderverfahren läuft grundsätzlich komplett digital ab:

  • Kostenvoranschlag / Angebot einholen
  • Förderantrag ausfüllen und Kostenvoranschlag / Angebot hochladen
    Achtung: Bei einigen Förderanträgen müssen Sie keine Kostenvoranschläge / Angebote mehr hochladen!
  • Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
  • Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg (Bewilligungsbehörde)
  • Erhalt des Zuwendungsbescheides (Förderzusage) zusammen mit dem Auszahlungsantrag/Verwendungsnachweis (Link im Bescheid)
  • Beauftragung der Umsetzung
  • Nach Abschluss der Umsetzung: Ausfüllen des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises (Link im Zuwendungsbescheid)
  • Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg: gegebenenfalls Anforderung von Auftragsbestätigungen und Rechnungen
  • Überweisung des Förderbetrages auf das angegebene Konto

Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie die E-Mailadressen progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de) beziehungsweise progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten diese E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.

Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft. Bitte beachten Sie, dass die Richtlinie jederzeit vor diesem Datum angepasst werden kann, um aktuellen rechtlichen, finanziellen oder inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:

Zum Antragsformular

Bei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:

Telefon 0211 837-1927 (montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr)

Was sind die rechtlichen Grundlagen?