Bezirksregierung
Arnsberg
Zeichnung zweier Sprechblasen. Eine mit einem Fragezeichen, die andere mit drei waagerechten Linien.

Die häufigsten Fragen - FAQ

Allgemeine Fragen (zu allen Förderprogrammen)

Öffentliche Mittel sind Mittel zum Beispiel vom Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Europäischen Union oder einer Kommune. Nicht öffentliche Mittel sind Mittel zum Beispiel von Stadtwerken oder Branchenverbänden.

Zusätzliche Mittel können die Zuwendung reduzieren und sind daher sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Verwendungsnachweisführung unbedingt anzugeben.

Der Nachweis kann auch durch einen Online-Ausdruck der Überweisung erfolgen.

Nachweise werden nur nachgefordert, sofern sie der Bezirksregierung Arnsberg als Bewilligungsbehörde noch nicht vollständig vorliegen oder sie diese nicht erreicht haben.

Die Gesamtinvestition beinhaltet alle Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehen. Darüber hinaus beinhalten die Kosten auch die die Mehrwertsteuer, sofern seitens des Antragstellers bzw. der Antragstellerin keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorliegt.

Die Einhaltung der Grundvoraussetzungen für die Zuwendungsfähigkeit müssen gewährleistet sein.

Ein Wechsel des Modells oder der Firma gegenüber dem mit dem Antrag vorgelegten Angebot ist unter diesen Voraussetzungen prinzipiell möglich. Da sich ein Wechsel jedoch auf die Förderfähigkeit der Anlage auswirken kann, ist jede geplante Änderung gegenüber dem bewilligten Antrag unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Setzen Sie sich deshalb bitte vorab in jedem Fall mit der Bezirksregierung Arnsberg in Verbindung, um den geplanten Wechsel prüfen zu lassen.

Mit der Durchführung eines mit öffentlichen Mitteln nach der Richtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik bezuschussten Vorhabens darf grundsätzlich nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

Dies soll den Zuwendungsempfänger davor bewahren, dass er durch den vorzeitigen Beginn der Maßnahme in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wenn die beantragte Förderung nicht gewährt wird. Gleichzeitig muss die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsbehörde bei der Bewilligung der Fördermittel gewährleistet sein und darf nicht dadurch beeinflusst werden, dass der Antragsteller durch den vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen hat.

Darüber hinaus besteht ein besonderes öffentliches Interesse, nur solche Anlagen zu fördern, die ohne die Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht realisiert würden.

Ein unzulässiger, vorzeitiger Maßnahmenbeginn liegt vor, sobald eine verbindliche Bestellung abgegeben oder ein Vertrag über den Kauf und/oder die Installation einer zu fördernden Anlage geschlossen wurde (Lieferungs- oder Leistungsvertrag) und der vorzeitig geschlossene Vertrag für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin kein eindeutiges, schriftlich vereinbartes Rücktrittsrecht für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung enthält – und damit eine unbedingte rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde.

Unbedingt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin gegenüber seinem Vertragspartner keinen Rechtsanspruch auf eine Stornierung des Auftrags bzw. Auflösung des Vertrages besitzt.

Eine nur im Kulanzwege zu erreichende Vertragsaufhebung oder eine nachträgliche Vereinbarung reicht zur Einhaltung des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht aus. Ein Rechtsanspruch auf Stornierung der Bestellung oder des Vertrages muss schriftlich mit dem Vertragspartner vereinbart werden. Ein eventuelles Rücktrittsrecht muss bereits von vornherein in der Auftragsbestätigung bzw. in dem geschlossenen Vertrag schriftlich festgelegt worden sein. Die rechtliche Ausgestaltung des Rücktrittsrechts ist vom Einzelfall abhängig, beispielsweise ein Vertragsabschluss unter der Bedingung der Gewährung einer Förderung, Vorkasse mit Rückgabemöglichkeit bei Ausbleiben der Förderung, eine unverbindliche Bestellung auf Abruf etc.

Dies kann unterschiedliche Gründe haben. So kann beispielsweise die Anlagengröße (z. B. Solarkollektorfläche) geringer sein als ursprünglich veranlagt oder es haben sich andere Paramater verändert, die bei der Ermittlung des Festbetrages zugrunde gelegt wurden.

Im Übrigen werden (bei einer Anteilfinanzierung) nicht zuwendungsfähige Ausgaben von den Gesamtkosten in Abzug gebracht, so dass sich die ausgezahlte Zuwendung ebenfalls entsprechend verringern kann.