Bezirksregierung
Arnsberg
Nahaufnahme von Händen einer Frau mit Smartphone vor parkenden Autos.
Die Zuständigkeit der Bezirksregierungen für Zuwendungen nach der Förderung der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (FöRi-MM) richten sich nach der Belegenheit der Kommune im jeweiligen Regierungsbezirk.

Am 1. Juni 2019 sind erstmalig die Richtlinien zur Förderung der Vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (FöRi-MM) vom 3. Mai 2019 in Kraft getreten. Die Richtlinien wurden grundlegend überarbeitet. Die 1. Novelle der FöRi-MM vom 21. Juni 2022 ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten und ersetzt die FöRi-MM vom 3. Mai 2019. Die 2. Novelle der FöRi-MM vom 1. Juli 2025 ist am 1. Juli 2025 in Kraft getreten und ersetzt die FöRi-MM vom 21. Juni 2022. Die Änderungen gelten grundsätzlich nicht für die Anträge, die bis zum 30. Juni 2025 gestellt wurden – mit Ausnahme der Änderungen bei den Ziffern 4, 10 und 11.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Je nach Fördertatbestand ergeben sich unterschiedliche Antragsberechtigungen. Diese sind der Förderrichtlinie oder dem Förderkatalog zu entnehmen.

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind hiernach:

  • Kreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und (kommunale) Zweckverbände
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
  • Überörtliche Zusammenschlüsse und die gemeinsamen Anstalten im Sinne des §§ 5, 5a Öffentliches Personennahverkehrsgesetz Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
  • Unternehmen, die die Regeln der einschlägigen De-minimis-Verordnung einhalten

Was wird gefördert?

Ab sofort sind folgende Bausteine über die FöRi-MM förderfähig: 

  • Nachhaltige urbane Mobilitätspläne (Nr. 4)
  • Maßnahmen zur Digitalisierung (Nr. 5)
  • Mobilstationen (Nr. 6)
  • Maßnahmen des Mobilitätsmanagements (Nr. 7)
    • Betriebliches Mobilitätsmanagement (Nr. 7.1)
    • Schulisches Mobilitätsmanagement (Nr. 7.2)
    • Sonstige Maßnahmen des Mobilitätsmanagements (Nr. 7.3)
  • Einführung von Sharing-Diensten (Nr. 8)
    • Carsharing-Dienste (Nr. 8.1)
    • Zweirad-Sharing-Dienste (Nr. 8.2)
  • Maßnahmen zur Förderung von nachhaltiger Logistik (Nr. 9)
    • Machbarkeitsstudien (Nr. 9.1)
    • Anbieterübergreifende Ladebereiche (Nr. 9.2)
    • Softwarelösungen (Nr. 9.3)

Die konkreten Angaben zu zuwendungsfähigen Ausgaben sind der Förderrichtlinie unter der entsprechenden Ziffer zu entnehmen.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung (Projektförderung) erfolgt in der Regel im Rahmen der Anteilfinanzierung und beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Darüber hinaus sind für einzelne Fördervorhaben Zuwendungshöchstbeträge festgelegt. Die Einzelheiten sind der Förderrichtlinie zu entnehmen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Förderfähig sind Vorhaben, die eine oder beide der folgenden übergeordneten Zielsetzungen fördern: 

a) Verbesserung des Mobilitätssystems, das bedeutet eine bessere Effizienz der Infrastrukturnutzung und beziehungsweise oder die Verbesserung des Mobilitätsangebots unter Beachtung der Bedürfnisse und konkreten Bedarfe der potentiellen Nutzerinnen und Nutzer sowie

b) Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Im Rahmen der Antragstellung ist darzulegen, auf welche Zielsetzung das Vorhaben einzahlt und welchen Beitrag das Vorhaben dazu leistet.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Anträge für das entsprechende Jahresförderprogramm können bis zum 30. Juni des dem vorgesehenen Maßnahmenbeginn vorausgehenden Jahres eingereicht werden. Über Ausnahmen von diesem Stichtag entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium im Einzelfall.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Arnsberg – Dezernat 25 – einzureichen. Kontaktdaten der Ansprechpersonen finden Sie in dem Kontaktfeld. 

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der FöRi-MM und der §§ 23 und 24 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. Seite 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen.