Förderung einer Bildungsprämie Wärmepumpe
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Alle in Nordrhein-Westfalen ansässigen Handwerksbetriebe, die Mitglied einer örtlichen Handwerkskammer sind und folgende Berufsgruppen beschäftigen:
- Schornsteinfeger
- Installateur und Heizungsbauer
- Kälteanlagenbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Elektrotechniker
- Energieberater
Was wird gefördert?
- Teilnahme an Fortbildungslehrgängen nach Richtlinie VDI 4645-1: 2023-04 „Heizungsanlagen mit Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern - Planung, Errichtung, Betrieb - Schulungen, Prüfungen, Qualifizierungsnachweise“, Ausgabe April 2023, die bei der Beuth Verlag GmbH zu beziehen ist (www.vdi.de/richtlinien) oder
- vergleichbare Fortbildungen für technische Führungskräfte oder planungsverantwortliche Beschäftige in Sanitär-, Heizungs- und Klimabetrieben (SHK-Betriebe) sowie in Kälte- und Klimaanlagenbetrieben.
Wie viel Förderung gibt es?
Die Förderung erfolgt als Festbetrag.
- maximal 450 Euro pro erfolgreich absolviertem Fortbildungstag und Beschäftigten.
Die maximale Fördersumme ist auf 900 Euro je Beschäftigten begrenzt.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Mindestinhalte der Fortbildung:
- Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Voruntersuchung und Konzepterstellung
- Detailplanung inklusive Dimensionierung der Anlagenkomponenten
- Kostenbetrachtungen
- Inbetriebnahme
- Unterweisung der Betreiberin oder des Betreibers
- Dokumentation
Die Teilnahme an Fortbildungen für operativ vor Ort tätige Monteurinnen und Monteure wird nicht gefördert.
Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Das Förderverfahren läuft grundsätzlich komplett digital ab:
- Kostenvoranschlag / Angebot einholen
- Förderantrag ausfüllen und Kostenvoranschlag / Angebot hochladen
Achtung: Bei einigen Förderanträgen müssen Sie keine Kostenvoranschläge / Angebote mehr hochladen! - Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
- Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg (Bewilligungsbehörde)
- Erhalt des Zuwendungsbescheides (Förderzusage) zusammen mit dem Auszahlungsantrag/Verwendungsnachweis (Link im Bescheid)
- Beauftragung der Umsetzung
- Nach Abschluss der Umsetzung: Ausfüllen des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises (Link im Zuwendungsbescheid)
- Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg: gegebenenfalls Anforderung von Auftragsbestätigungen und Rechnungen
- Überweisung des Förderbetrages auf das angegebene Konto
Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie die E-Mailadressen progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de) beziehungsweise progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten diese E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft. Bitte beachten Sie, dass die Richtlinie jederzeit vor diesem Datum angepasst werden kann, um aktuellen rechtlichen, finanziellen oder inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:
Bei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefon 0211 837-1927 (montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr)
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
-
vom 30. Januar 2026