Förderung von Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte und kommunale Nutzfahrzeuge
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
- Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben
Hinweis:
Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU); große Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.
Als Einzelunternehmen (Gewerbetreibende) ist ein Gewerbeschein zum Betrieb einer Erneuerbare-Energie-Anlage (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) als Nachweis für die Antragsberechtigung nicht ausreichend.
Was wird gefördert?
Erwerb und Errichtung von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Schnellladeinfrastruktur mit mindestens 50 Kilowatt je Ladepunkt.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- Ladeeinrichtungen, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme
- Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
- Energiemanagementsysteme
- dazugehörige Kommunikationssysteme
- Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
- Montage und Inbetriebnahme
- Netzanschluss
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses
- Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente
- Batteriespeicher, wenn dadurch die benötigte Leistung des Netzanschlusses verringert wird
Wie viel Förderung gibt es?
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung:
- maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 30.000 Euro je Ladepunkt
Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Die Ladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 50 Kilowatt betragen.
Bei Ladeeinrichtungen mit mehr als einem Ladepunkt muss jeder Gleichstromladepunkt die Mindestladeleistung von 50 Kilowatt, auch bei Belegung aller Ladepunkte, erreichen.
Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammen beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage muss eine Mindestnennleistung aufweisen.
Die Ladepunkte müssen an einer Betriebsstätte eines Unternehmens errichtet werden, dessen Geschäftszweck nicht hauptsächlich der Verkauf von Ladestrom ist.
Bei öffentlicher Zugänglichkeit der Ladeinfrastruktur darf diese nur für das Laden von Nutzfahrzeugen der Fahrzeugklassen N2 und N3 genutzt werden.
Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch ein Fachunternehmen unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.
Wichtiger Hinweis für Kommunen:
Die zu fördernde Ladeinfrastruktur darf nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts genutzt werden bei Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunalen Betrieben.
Weitere Voraussetzungen finden Sie gegebenenfalls in der Richtlinie.
Wie läuft das Förderverfahren ab?
Das Förderverfahren läuft grundsätzlich komplett digital ab:
- Kostenvoranschlag / Angebot einholen
- Förderantrag online ausfüllen und Kostenvoranschlag / Angebot hochladen; weitere erforderliche Unterlagen entnehmen Sie bitte vorab dem Antragsformular.
- Achtung: Bei einigen Förderanträgen müssen Sie keine Kostenvoranschläge / Angebote mehr hochladen! Bitte achten Sie hierfür auf die jeweiligen Vorgaben im Antragsformular!
- Sämtliche Kommunikation erfolgt elektronisch! Die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse wird zu diesen Kommunikationszwecken genutzt.
- Erhalt der automatischen Bearbeitungsbestätigung beziehungsweise wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind: Erhalt des Zuwendungsbescheides (Förderzusage)
- Beauftragung der Umsetzung
- Nach Abschluss der Umsetzung: Ausfüllen und Versenden des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises (Link im Zuwendungsbescheid)
- Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg: gegebenenfalls Anforderung von weiteren Unterlagen, wie zum Beispiel Auftragsbestätigungen und Rechnungen
- Nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages: Überweisung des Förderbetrages auf das angegebene Konto
Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass E-Mails im Spam-Ordner oder Junk-Mail-Ordner Ihres E-Mail-Dienstes landen können. Kontrollieren Sie diesen daher, falls die E-Mail ausstehend ist. Wenn Sie die E-Mailadressen progres [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres@bra [dot] nrw [dot] de) beziehungsweise progres [dot] emob [at] bra [dot] nrw [dot] de (progres [dot] emob@bra [dot] nrw [dot] de) als „Kein Spam“ deklariert haben, sollten diese E-Mails künftig im normalen Posteingang ankommen.
Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post ein!
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft. Bitte beachten Sie, dass die Richtlinie jederzeit vor diesem Datum angepasst werden kann, um aktuellen rechtlichen, finanziellen oder inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erst beauftragt werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden wurde. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Wo kann der Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich:
Zum AntragsformularBei Fragen können Sie sich an unser Servicecenter NRW direkt wenden:
Telefonnummer: 0211 837-1928 (montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr)